Pferdehaftpflicht in Düsseldorf und am Niederrhein
Start › Pferde­haftpflicht
Versichern & Absichern · Düsseldorf & Umgebung

Pferde­haftpflicht

Ein Pferd ist ein faszinierendes, kraftvolles und zugleich sensibles Tier. Doch so gut ein Pferd auch ausgebildet und erzogen ist – es bleibt ein Fluchttier mit eigenem Willen. Ein plötzlicher Schreckmoment, ein unvorhersehbarer Tritt oder ein Ausbruch aus der Koppel kann schnell zu einem Unfall führen. Wenn dabei Menschen verletzt, Fahrzeuge beschädigt oder andere Tiere zu Schaden kommen, haften Sie als Pferdehalter in voller Höhe – und das unabhängig von Ihrem Verschulden. Genau hier greift die Pferde­haftpflicht : Sie schützt Sie vor den finanziellen Folgen solcher Vorfälle und ist damit eine der wichtigsten Versicherungen für jeden Pferdebesitzer.

ohne
VERSCHULDEN — wer ein Tier hält, haftet nach § 833 Satz 1 BGB für dessen Schäden auch dann, wenn er alles richtig gemacht hat
Satz 2
§ 833 BGB mildert die Haftung nur für NUTZtiere — beim Freizeitpferd greift sie nicht, dort bleibt es bei der Haftung ohne Verschulden
keine
PFLICHTVERSICHERUNG für Pferde in NRW — anders als beim großen Hund. Die Haftung besteht trotzdem, nur eben ungedeckt
— Was das in Düsseldorf und am Niederrhein bedeutet

Zwischen Düsseldorf und dem Niederrhein ist das Pferd im Pensionsstall die Regel, nicht die Ausnahme — Freizeitpferd, Turniersport und Beritt liegen oft im selben Stall. Die Haftung des Halters ist immer dieselbe, sinnvolle Bausteine und Kosten unterscheiden sich je nach Nutzung deutlich.

Das Wichtigste in Kürze
  • Zwischen Düsseldorf und dem Niederrhein ist das Pferd im Pensionsstall die Regel, nicht die Ausnahme — Freizeitpferd, Turniersport und Beritt liegen oft im selben Stall.
  • Einige Versicherer bieten auch Rabatte bei mehreren Pferden oder bei jährlicher Zahlweise.
  • In vielen Bundesländern wie Berlin, Hamburg, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein ist die Pferde­haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben.
Was gedeckt ist und wo die Grenzen liegen3 Abschnitte

Was deckt die Pferde­haftpflicht ab?

Je nach Tarif und Anbieter umfasst der Versicherungs­schutz unter anderem:

✓
Personenschädenz. B. wenn Ihr Pferd jemanden verletzt
✓
Sachschädenz. B. beschädigte Fahrzeuge, Zäune, Stallanlagen oder Ausrüstung
✓
Vermögens­schädenz. B. Verdienst­ausfall nach einem Unfall
✓
Mietsachschädenz. B. an gemieteten Stallboxen oder Weideflächen
✓
Reit­beteiligungen & Fremdreiteroft mitversichert, auch bei Reitunterricht
✓
AuslandsschutzVersicherungs­schutz bei Turnieren oder Urlaubsreisen im Ausland
✓
Turnier- und VeranstaltungsbesucheTeilnahme an Reitveranstaltungen ist meist eingeschlossen
✓
Flurschädenz. B. wenn das Pferd über Felder läuft und Ernte zerstört

Einige Tarife bieten darüber hinaus Zusatz­leistungen wie:

✓
Fohlen automatisch mitversichert (bis zu einem bestimmten Alter)
✓
Deckakt-Schäden bei Zuchttieren
✓
Schäden durch ungewolltes Entlaufen

Was ist bei der Auswahl zu beachten?

Beim Abschluss einer Pferde­haftpflicht sollten Sie auf folgende Punkte achten:

✓
Höhe der DeckungssummeMindestens 5 Mio. €, besser 10–15 Mio. €
✓
Mitversicherung von Reit­beteiligungenWichtig bei regelmäßigem Fremdreiten
✓
AuslandsschutzFür Reisen oder Turniere außerhalb Deutschlands
✓
Selbst­beteiligungGünstigere Beiträge, aber höhere Eigenkosten im Schadensfall
✓
Leistungs­grenzenGibt es Einschränkungen bei bestimmten Schadensarten?
✓
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen

Ein guter Tarif bietet umfassenden Schutz zu fairen Konditionen – individuell auf Ihre Bedürfnisse und die Nutzung Ihres Pferdes abgestimmt.

Vorteile auf einen Blick

✓
Schutz vor Millionen­forderungen bei Personen- und Sachschäden
✓
Reit­beteiligungen und Auslandsaufenthalte oft inklusive
✓
Individuell anpassbare Tarife mit oder ohne Selbst­beteiligung
✓
Rechts­schutzfunktion bei unberechtigten Forderungen
✓
Auch für Zucht- und Turnierpferde geeignet
✓
Automatische Mitversicherung von Fohlen bei vielen Anbietern Fazit: Unverzichtbar für jeden Pferdehalter Die Pferde­haftpflicht ist kein Luxus, sondern eine essenzielle Absicherung für jeden, der ein Pferd hält. Sie schützt Sie vor unkalkulierbaren Risiken und gibt Ihnen die Sicherheit, sich ganz auf das Wesentliche zu konzentrieren: die Freude am Umgang mit Ihrem Pferd. Ob auf der Weide, im Gelände oder auf dem Turnierplatzmit der richtigen Haft­pflicht­versicherung sind Sie und Ihr Umfeld bestens geschützt.
Was der Betrieb dafür tun muss3 Abschnitte

Warum ist eine Pferde­haftpflicht so wichtig?

Pferde­haftpflicht

Die gesetzliche Haftung nach § 833 BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch ) besagt: Wer ein Tier hält, haftet für alle Schäden, die dieses Tier verursacht – und zwar unbegrenzt. Das bedeutet: Selbst wenn Sie alles richtig gemacht haben, kann ein einziger Vorfall Ihre finanzielle Existenz gefährden. Ein verletzter Radfahrer, ein beschädigtes Auto oder ein gestürzter Reiter – die Schadenssummen können schnell in die Hunderttausende oder sogar Millionen gehen.

Eine Pferde­haftpflicht übernimmt in solchen Fällen die Kosten für berechtigte Schadens­ersatz­forderungen und wehrt unberechtigte Ansprüche für Sie ab. Sie fungiert also gleichzeitig als passiver Rechtsschutz .

Was kostet eine Pferde­haftpflicht?

Die Beiträge richten sich nach dem gewünschten Leistungsumfang, der Deckungssumme, eventuellen Selbst­beteiligungen und Zusatz­leistungen. Hier einige Richtwerte für 2025:

Einige Versicherer bieten auch Rabatte bei mehreren Pferden oder bei jährlicher Zahlweise. Ein Vergleich lohnt sich in jedem Fall – sowohl in Bezug auf Preis als auch auf Leistung.

Für wen ist die Pferde­haftpflicht Pflicht?

In vielen Bundesländern wie Berlin, Hamburg, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein ist die Pferde­haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben. Aber auch in Bundesländern ohne Versicherungspflicht gilt: Wer ein Pferd hält, sollte sich unbedingt absichern. Denn die Haftung besteht unabhängig von gesetzlichen Vorgaben – und ohne Versicherung tragen Sie das volle Risiko selbst. Landesrecht ändert sich — maßgeblich ist die aktuelle Regelung Ihres Bundeslandes und Ihrer Gemeinde; wir prüfen das für Ihren Wohnort mit.

Besonders wichtig ist die Pferde­haftpflicht für:

✓
FreizeitreiterAuch beim gemütlichen Ausritt kann ein Unfall passieren
✓
Reit­beteiligungenWenn andere Personen regelmäßig mit dem Pferd umgehen
✓
Züchter und StallbetreiberBei mehreren Pferden oder wechselnden Reitern
✓
TurnierreiterBei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko
✓
Pferdebesitzer mit KindernWenn Kinder mit dem Pferd umgehen oder reiten

Bevor es ins Detail geht: Wenn Sie lieber gleich fragen — wir antworten auch auf die kurze Frage zwischendurch.

AUF EINEN BLICK — WAS DRIN IST UND WAS NICHT
✓ Das ist versichert
  • Schäden durch das Pferd an Personen, Sachen und VermögenHalterhaftung ohne Obergrenze (§ 833 BGB).
  • Reit­beteiligungen und Fremdreitermitversichert, wenn vereinbart.
  • Flurschäden und Schäden an gemieteten Boxen und Weiden.
  • Ungewollter Deckaktje nach Tarif eingeschlossen.

Ein durchgehendes Pferd auf der Landstraße ist der Grund, warum die Deckungssumme hoch sein muss.

SO LÄUFT DIE BERATUNG
1Termin oder Nachricht

Sie buchen einen Termin oder schreiben uns — ohne Vorbereitung Ihrerseits.

2Bestands­aufnahme

Wir klären, was da ist, was fehlt und was Ihnen wichtig ist.

3Marktvergleich

Wir prüfen Bedingungen statt nur Preise und decken Doppeltes auf.

4Empfehlung mit Begründung

Sie entscheiden. Wechseln müssen Sie nichts, und was gut ist, bleibt.

Schritt 1 von 4

Wischen Sie durch die Schritte.

Als Versicherungs­makler nach § 34d Abs. 1 GewO vergütet über die im Beitrag enthaltene Courtage — keine Zusatzkosten.

Selbstständig oder mit eigenem Betrieb?
Der Gewerbe-Risiko-Check zeigt in wenigen Minuten, wo sich für Ihren Betrieb eine Prüfung lohnt – kostenlos, ohne Anmeldung, zur Orientierung.
Risiko-Check starten
Pferde­haftpflicht — neutral eingeordnet.
Wir vergleichen den Markt und sagen Ihnen auch, was Sie nicht brauchen.
✓ Kostenfrei✓ Freie Anbieterauswahl✓ Kein Verkaufsdruck
Termin buchenAnfrage senden

Pferde­haftpflicht im Detail.

§ 833 BGB: warum die Haftung auch ohne Verschulden greift

Die Tierhalterhaftung nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Gefährdungshaftung. Sie knüpft nicht an ein Fehlverhalten an, sondern allein daran, dass jemand ein Tier hält und sich in dessen Verhalten die typische Tiergefahr verwirklicht — die Unberechenbarkeit eines Lebewesens, das aus eigenem Antrieb handelt.

Das ist der Kern und zugleich der Grund, warum sorgfältige Halter genauso betroffen sind wie nachlässige. Sie können vorbildlich ausgebildet, gesichert und beaufsichtigt haben — wenn das Pferd erschrickt und ausschlägt, haften Sie. Der Nachweis, alles richtig gemacht zu haben, entlastet Sie in diesem Rahmen nicht.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz für Haustiere vor, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind. Bei ihnen kann sich der Halter entlasten, wenn er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Für das privat gehaltene Freizeitpferd gilt diese Erleichterung gerade nicht — dort bleibt es bei der strengen Haftung.

Daneben steht die Haftung des Tieraufsehers nach § 834 BGB. Wer die Führung der Aufsicht über ein fremdes Tier durch Vertrag übernimmt, haftet neben dem Halter, kann sich aber durch den Nachweis sorgfältiger Aufsicht entlasten. Für Reit­beteiligungen, Pflege­beteiligungen und Beritt­vereinbarungen ist das die entscheidende Vorschrift.

Wer außer Ihnen mitversichert sein muss

Ein Pferd wird selten nur von einer Person bewegt. Genau daraus entsteht die häufigste Lücke: Der Vertrag deckt den Halter, aber nicht die Personen, die regelmäßig mit dem Tier umgehen. Prüfen Sie deshalb nicht, ob Sie versichert sind, sondern wer außer Ihnen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die Frage, ob auch Ansprüche des Fremdreiters gegen den Halter gedeckt sind. In manchen Bedingungen ist der Fremdreiter zwar als mitversicherte Person genannt, seine eigenen Personenschäden sind aber ausgeschlossen — er stürzt, verletzt sich und steht ohne Anspruch da, obwohl es der Fall ist, an den beim Abschluss gedacht wurde.

✓
ReitbeteiligungNamentlich oder pauschal mitversichert, einschließlich ihrer Ansprüche gegen den Halter.
✓
Gelegentliche FremdreiterAuch der einmalige Ausritt einer anderen Person gehört gedeckt.
✓
Beritt und AusbildungWenn Dritte das Pferd entgeltlich bewegen, gelten oft gesonderte Regeln.
✓
BetreuungspersonenWer füttert, führt oder pflegt, sollte ausdrücklich einbezogen sein.
✓
FohlenBis zu welchem Alter läuft das Fohlen ohne eigenen Vertrag mit?

Klären Sie zusätzlich, ob Schäden gedeckt sind, die das Pferd anderen mitversicherten Personen zufügt. Ohne diese sogenannte Innendeckung stehen Familienmitglieder untereinander ohne Anspruch da.

Deckungssumme als Prinzip, nicht als Zahl

Die Deckungssumme ist die Obergrenze dessen, was der Versicherer für einen Schadenfall leistet. Was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen — persönlich, mit dem gesamten gegenwärtigen und künftigen Vermögen. Deshalb ist die Summe kein Detail, sondern die Grenze zwischen abgesichert und nicht abgesichert.

Der teuerste Fall ist nicht der zerkratzte Wagen, sondern der dauerhaft geschädigte Mensch. Dann geht es um Behandlungs­kosten über Jahrzehnte, um Verdienst­ausfall, um behindertenge­rechte Umbauten und um Rentenzahlungen. Genau diese Summen erreichen Größenordnungen, für die eine knapp bemessene Deckungssumme nicht ausreicht.

✓
Pauschale Deckungssumme: Ein gemeinsamer Betrag für Personen-, Sach- und Vermögens­schädenflexibler als getrennte Summen.
✓
JahresmaximierungWie oft steht die Summe je Versicherungsjahr zur Verfügung?
✓
Vermögens­schädenHäufig mit eigener, deutlich niedrigerer Grenze versehen.
✓
Selbst­beteiligungSenkt den Beitrag, ändert aber nichts an der Obergrenze.
✓
Regelmäßige PrüfungAlte Verträge tragen oft Summen, die zum Abschlusszeitpunkt üblich waren.

Geltungsbereich: Turnier, Ausland, Transport, Flurschäden

Der Schutz endet nicht an der Stalltür, aber er endet an den Grenzen, die der Vertrag zieht. Vier Bereiche verdienen dabei eine ausdrückliche Antwort, weil sie in Standardbedingungen unterschiedlich geregelt sind.

Beim Turnier ist zu unterscheiden zwischen der Teilnahme an Veranstaltungen und dem Weg dorthin. Beim Ausland zwischen vorübergehendem Aufenthalt und dauerhafter Verlegung des Standorts — Letztere ist regelmäßig anzeigepflichtig und kann den Schutz beenden. Beim Transport zwischen dem Führen durch Sie selbst und der Übergabe an ein Transportunternehmen.

✓
TurnierTeilnahme, Training und Anreise gesondert prüfen, teils nach Leistungsklasse gestaffelt.
✓
AuslandVorübergehender Aufenthalt meist gedeckt, dauerhafter Standortwechsel nicht.
✓
Transport durch DritteWer haftet, während das Pferd im fremden Fahrzeug steht?
✓
FlurschädenSchäden an fremden Feldern und Wegen sind oft eingeschlossen, aber betragsmäßig begrenzt.
✓
AusbruchSchäden nach unbeabsichtigtem Entlaufen gehören ausdrücklich genannt.

Der passive Rechtsschutz ist dabei kein Zusatz, sondern Bestandteil jeder Haftpflicht­deckung: Der Versicherer prüft den Anspruch, weist unberechtigte Forderungen zurück und trägt die Kosten der Auseinandersetzung — auch wenn sich am Ende herausstellt, dass gar kein Anspruch bestand.

Ins Detail geht es hier — aufgeteilt nach Thema, zum Aufklappen antippen.

Weitere Abschnitte im Detail

3 Abschnitte

Was die Haftpflicht nicht deckt

Eine Haft­pflicht­versicherung deckt Schäden, die Dritten entstehen. Daraus ergeben sich Ausschlüsse, die kein Mangel des Tarifs sind, sondern in der Natur der Sache liegen — und die trotzdem regelmäßig überraschen.

Nicht gedeckt sind Schäden an eigenen Sachen und am eigenen Tier. Wenn das Pferd den eigenen Anhänger beschädigt, ist das kein Haftpflichtfall. Nicht gedeckt sind eigene Verletzungen des Halters, denn niemand haftet sich selbst gegenüber. Und nicht gedeckt ist vorsätzliches Handeln.

✓
EigenschädenVerletzungen des Halters selbst und Schäden an eigenem Eigentum.
✓
Schäden am versicherten Pferddafür sind Kranken-, Operations- und Lebens­versicherung zuständig.
✓
Vorsatzbewusstes und gewolltes Herbeiführen des Schadens.
✓
Vertraglich übernommene HaftungWer über die gesetzliche Haftung hinaus Zusagen macht, verlässt den Schutzbereich.
✓
Gewerbliche Nutzung ohne VereinbarungBeritt, Unterricht und Vermietung gegen Entgelt.

Der vierte Punkt betrifft die Praxis öfter als vermutet. Wer in einem Einstellvertrag oder einer Reit­beteiligungs­vereinbarung Haftung übernimmt, die das Gesetz nicht vorsieht, schafft eine Verpflichtung, für die der Versicherer nicht einsteht.

Forderungs­ausfall: wenn der andere nicht zahlen kann

Die Haft­pflicht­versicherung schützt Sie, wenn Sie haften. Sie hilft nicht, wenn jemand anderes Ihnen gegenüber haftet und den Schaden nicht ersetzen kann — weil er nicht versichert und zahlungsunfähig ist.

Dieser Fall ist im Umgang mit Tieren realistisch: Ein fremder Hund verletzt Ihr Pferd oder Sie, der Halter hat keine Versicherung und kein pfändbares Vermögen. Ein Titel vor Gericht bringt dann nichts ein. Genau diese Lücke schließt eine Forderungs­ausfall­deckung, indem der eigene Versicherer eintritt, soweit der Schädiger ausfällt.

Üblich sind dabei zwei Voraussetzungen: ein rechtskräftiger Titel gegen den Schädiger und der Nachweis der erfolglosen Vollstreckung. Manche Bedingungen lassen Ausnahmen zu, wenn der Schädiger unbekannt bleibt oder die Vollstreckung offensichtlich aussichtslos wäre.

Die Deckung ist häufig ein Baustein der Privat­haftpflicht und nicht des Tiervertrags. Wer sie prüft, prüft deshalb zuerst den eigenen Privatvertrag — und ob dessen Deckungssumme auch für Personenschäden dieser Größenordnung ausreicht.

Obliegenheiten im Schadenfall und die Folgen ihrer Verletzung

Die Haft­pflicht­versicherung übernimmt die Prüfung und Abwehr von Ansprüchen — aber nur, wenn sie dazu in die Lage versetzt wird. Deshalb knüpfen die Bedingungen die Leistung an Pflichten, die beim Versicherten liegen.

Die wichtigste ist die unverzügliche Anzeige. Ein Schaden ist zu melden, sobald er bekannt wird, nicht erst, wenn eine Forderung eintrifft. Hinzu kommen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft, die Weiterleitung behördlicher und gerichtlicher Schreiben und das Verbot, Ansprüche selbst anzuerkennen.

Wird eine dieser Pflichten verletzt, hängt die Folge vom Verschulden ab. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer entsprechend der Schwere kürzen, bei Vorsatz vollständig leistungsfrei werden. Im Verhältnis zum Geschädigten bleibt die Zahlung bei der Pflicht­versicherung teils bestehen — der Versicherer nimmt dann jedoch bei Ihnen Rückgriff.

Praktisch heißt das: Ein Schreiben vom Anwalt der Gegenseite gehört ungeöffnet beantwortet nicht von Ihnen, sondern weitergeleitet an den Versicherer. Wer selbst verhandelt, tut ihm keinen Gefallen und sich selbst auch nicht.

Sie wissen jetzt, worauf es ankommt. Wo Sie selbst stehen, zeigt der Bedarfs­check in ein paar Minuten.

Selbst rechnen

Der Vergleichsrechner, den wir auch nutzen.

Tarife zuerst selbst vergleichen — mit demselben Rechner wie in unserer Beratung. Der Rechner ist unserem Maklerbüro zugeordnet: Schließen Sie dort ab, übernehmen wir die Betreuung und ordnen das Ergebnis auf Wunsch persönlich ein. Er wird erst geladen, wenn Sie ihn öffnen; vorher geht kein Aufruf an covomo.de. Lieber gleich gemeinsam? Anfrage senden.

Beim Öffnen wird der Rechner von covomo.de (Deutschland) eingebettet — Details in der Datenschutzerklärung. Lädt er nicht: Rechner in neuem Fenster öffnen.

Häufige Fragen.

Entstehen mir durch die Beratung Kosten?

Nein. Unsere Vergütung ist die Courtage, die im Versicherungsbeitrag bereits kalkuliert ist — unabhängig davon, ob Sie sich beraten lassen oder nicht. Auch beim Abschluss über ein Vergleichs­portal zahlen Sie diese Vergütung mit — nur ohne Beratung, ohne Know-how und ohne einen Makler, der für die Richtigkeit seiner Empfehlung haftet. Ein Honorar berechnen wir nur, wenn wir es ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; das ist die Ausnahme.

Reicht die Privat­haftpflicht nicht aus?

Nein. Sie deckt Schäden, die man selbst verursacht — für Schäden durch ein Pferd greift sie nicht. Der Grund ist die Tierhalterhaftung: Sie besteht auch dann, wenn niemandem ein Vorwurf zu machen ist. Genau dafür gibt es die eigene Deckung.

Sind Ausritte im Gelände und Turniere eingeschlossen?

Ausritte in der Regel ja. Turniere, Kutschfahrten und jede entgeltliche Nutzung sind der Punkt, an dem Verträge auseinandergehen — teils eingeschlossen, teils nur gegen Zuschlag, teils ausgeschlossen. Wer regelmäßig startet, sollte das im Vertrag ausdrücklich wiederfinden.

Sind Sie auch außerhalb von Düsseldorf unterwegs?

Ja. Neben Düsseldorf betreuen wir unter anderem Neuss, Meerbusch, Ratingen, Krefeld, Mönchengladbach, Solingen und Wuppertal sowie den Niederrhein. Die Entfernung entscheidet nicht darüber, wie gut jemand betreut wird — die Erreichbarkeit tut es.

Was ist bei Immobilien am Rhein besonders zu beachten?

Die Nähe zum Fluss: Überschwemmung und Rückstau sind nur mit dem Elementar­baustein versichert, den ältere Policen selten enthalten. Gerade in Rheinnähe — von Monheim über Neuss bis Dormagen — ist das der wichtigste Punkt in der Gebäude­versicherung.

— UND JETZT?
Pferde­haftpflicht: Lassen Sie es uns konkret machen. Wir prüfen auch, ob Ihr bestehender Vertrag gut ist — dann sagen wir Ihnen genau das.
✓ Kostenfrei✓ Freie Anbieterauswahl✓ Auch das Ergebnis „alles passt schon“ ist ein Ergebnis

Das hängt damit zusammen.

Kundenbewertungenauf ProvenExpert ansehen