Dienstreise-Kasko in Düsseldorf und am Niederrhein
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Dienstreise-Kasko

Dienstreise-Kasko in Düsseldorf: Privatwagen der Mitarbeitenden auf Dienstfahrten versichern — Kasko, Rückstufung, Selbstbehalt. Unabhängig verglichen.

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Dienstreise-Kasko ist eine Kasko­versicherung, die der Arbeitgeber für die privaten Autos seiner Mitarbeitenden abschließt — gültig für Dienstfahrten, in der Regel nicht für den Weg zur Arbeit. Je nach Tarif ersetzt sie den Schaden am Privatwagen direkt oder gleicht Selbst­beteiligung und Rückstufungs­schaden aus, damit ein Schaden auf einer versicherten Dienstfahrt nicht an den Mitarbeitenden hängen bleibt.

Wer haftet?

Nutzen Mitarbeitende ihren Privatwagen mit Billigung des Betriebs für dessen Zwecke, muss der Arbeitgeber Unfallschäden nach der Rechtsprechung grundsätzlich ersetzen.

DAS RISIKO LIEGT OFT BEIM BETRIEB
Was die Police übernimmt

Den Kaskoschaden am Privatwagen, je nach Tarif auch Selbst­beteiligung und Rückstufung — der private Vertrag bleibt unberührt oder wird ausgeglichen.

DIENSTLICH BLEIBT DIENSTLICH
Was sie nicht ist

In der Regel kein Schutz für den Weg zur Arbeit, keine Haftpflicht für Schäden anderer und kein Ersatz für die Flotten­versicherung der Firmenwagen.

ARBEITSWEG MEIST AUSGESCHLOSSEN
— Was das in Düsseldorf und am Niederrhein bedeutet

Zwischen Düsseldorf und dem Niederrhein sind Kundentermine oft Kundenrunden: von der Landeshauptstadt nach Ratingen, Mönchengladbach oder Wuppertal, über Autobahnen und Rheinbrücken. Wird dafür der Privatwagen genutzt, sollte vor der ersten Fahrt feststehen, wer einen Schaden trägt — nicht erst am Tag danach. Wir prüfen, was Ihr Betrieb dafür heute geregelt hat.

Bevor es ins Detail geht: Erzählen Sie uns kurz, wie Ihr Betrieb aufgestellt ist — wir sagen Ihnen, was zählt.

AUF EINEN BLICK — WAS DRIN IST UND WAS NICHT
✓ Das ist versichert
  • Kaskoschaden am Privatwagender Unfall auf der Dienstfahrt, je nach Tarif als Voll- oder Teilkasko.
  • Rückstufungs­schadender höhere Beitrag nach Verlust der Schaden­freiheits­klasse, je nach Tarif in Kasko und Kfz-Haftpflicht.
  • Selbst­beteiligung der Mitarbeitendenwenn der Schaden über deren eigene Kasko läuft.
  • Teilkasko-Gefahren unterwegsetwa Glasbruch, Sturm, Diebstahl oder Wild, Umfang nach Bedingungen.

Vorrang oder Nachrang zur privaten Kasko, Rückstufung, Selbst­beteiligung: Das regelt jeder Tarif anders — deshalb vergleichen wir Bedingungen, nicht nur Beiträge.

SO LÄUFT DER GEWERBE-CHECK
1Termin — online oder im Betrieb

Sie buchen einen Termin; auf Wunsch kommen wir zu Ihnen in den Betrieb.

2Betriebs­beschreibung lesen

Was macht der Betrieb heute wirklich — und steht das so im Vertrag?

3Lücken und Doppeltes

Tätigkeits­schäden, Außen­versicherung, Betriebs­unter­brechung: wir prüfen Bedingungen, nicht Beiträge.

4Empfehlung mit Begründung

Sie entscheiden. Was passt, bleibt — auch beim bisherigen Versicherer.

Schritt 1 von 4

Wischen Sie durch die Schritte.

Als Versicherungs­makler nach § 34d Abs. 1 GewO vergütet über die Courtage — keine Zusatzkosten für den Betrieb.

Dienstreise-Kasko — unabhängig eingeordnet.
Wir vergleichen den Markt und sagen Ihnen auch, was Sie nicht brauchen.
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Das Wichtigste in Kürze
  • Für den Schadenfall zählt der Beleg, dass die Fahrt dienstlich war — üblich sind Reise­kostenab­rechnung, Fahrtenbuch oder Einsatzplan.
  • Dienstreise-Kasko in Düsseldorf: Privatwagen der Mitarbeitenden auf Dienstfahrten versichern — Kasko, Rückstufung, Selbstbehalt.
  • Die Dienstreise-Kasko trennt beides, je nach Tarif vorrangig oder durch Ersatz von Selbst­beteiligung und Rückstufung.

Dienstreise-Kasko im Detail.

§ 670
BGB ENTSPRECHEND
Nutzt ein Mitarbeiter seinen Privatwagen mit Billigung des Arbeitgebers für dessen Zwecke, muss der Arbeitgeber Unfallschäden grundsätzlich ersetzen (BAG, 8 AZR 647/09).
0,30 €
JE DIENSTKILOMETER
Steuerfreier Kilometersatz bei Auswärtstätigkeit — seit dem BMF-Schreiben vom 9.9.2015 ungekürzt, auch mit Dienstreise-Kasko.
keine
GESETZLICHE PFLICHT
Eine Pflicht zur Dienstreise-Kasko gibt es nicht — sie sichert das Erstattungs­risiko des Betriebs freiwillig ab.

BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 647/09; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG i. V. m. § 5 Abs. 2 BRKG; BMF-Schreiben vom 09.09.2015, H 9.5 LStH. Abgerufen 29.09.2026.

Dienstreise-Kasko — was genau ist das?

Die Dienstreise-Kasko ist eine Versicherung des Arbeitgebers für die Autos, die ihm nicht gehören: die Privatwagen der Beschäftigten, sobald sie damit im Auftrag des Betriebs unterwegs sind. Geschützt ist der Schaden am eigenen Fahrzeug — der Kratzer im Parkhaus beim Kunden ebenso wie der Unfall auf der Fahrt zum Termin.

Anknüpfungspunkt ist die Fahrt, nicht das Auto. Firmenwagen laufen über die Flotten­versicherung, Privatfahrten über die private Kfz-Versicherung des Halters; die Dienstreise-Kasko schließt genau den Raum dazwischen. Je nach Tarif bleibt der private Vertrag dabei ganz außen vor, oder Selbst­beteiligung und Rückstufung werden dort nachträglich ausgeglichen.

Wer zahlt ohne Police: Mitarbeiter oder Betrieb?

Häufig der Betrieb. Das Bundesarbeitsgericht leitet aus § 670 BGB in entsprechender Anwendung ab, dass der Arbeitgeber Unfallschäden am Privatwagen grundsätzlich ersetzen muss, wenn der Wagen mit seiner Billigung in seinem Betätigungs­bereich eingesetzt wurde (Urteil vom 28.10.2010, 8 AZR 647/09) — also dort, wo der Betrieb sonst ein eigenes Fahrzeug hätte stellen und dessen Unfallrisiko hätte tragen müssen.

Grenzen gibt es trotzdem. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt der Ersatz in der Regel, bei mittlerer wird der Schaden nach Billigkeit geteilt. Ob eine vereinbarte Kilometerpauschale das Unfallrisiko bereits abgilt, ist eine Frage der Vereinbarung und des Einzelfalls. Zum Abschluss einer Kasko­versicherung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet.

Praktisch heißt das: Ohne Regelung wird nach dem Schaden verhandelt — zwischen Menschen, die am nächsten Tag wieder zusammenarbeiten. Das ist unsere Einordnung der Rechtslage, keine Rechtsberatung; maßgeblich ist am Ende der konkrete Arbeitsvertrag.

Außendienst zwischen Düsseldorf und Niederrhein: Flotte und Privatwagen nebeneinander

Manche Betriebe am Rhein fahren zweigleisig: Der Vertrieb hat Dienstwagen, die Technik, die Buchhaltung oder die Assistenz fahren gelegentlich mit dem eigenen Auto — zum Kunden nach Neuss, zum Termin in Krefeld, zur Messe in der Stadt. Die Flotten­versicherung deckt nur die Firmenfahrzeuge; für die gelegentliche Fahrt im Privatwagen gilt sie nicht.

Für diese Mischung ist oft ein Pauschaltarif für einen definierten Personenkreis zu prüfen — oder, wenn einzelne Beschäftigte regelmäßig lange Kundenrunden über die Autobahn fahren, ein Kilometermodell, das mit den ohnehin abgerechneten Dienstkilometern arbeitet. Welche Variante trägt, hängt an den Zahlen Ihres Betriebs, nicht an einer Faustregel.

BEISPIELRECHNUNG — RÜCKSTUFUNGSSCHADEN (FIKTIVE WERTE)

Das Szenario: Eine Mitarbeiterin fährt mit dem eigenen Wagen zum Kunden und setzt beim Rangieren mit dem Unterboden auf einer hohen Bordsteinkante auf. Beschädigt ist nur ihr eigener Wagen, die Reparatur läuft über ihre private Vollkasko — die Schaden­freiheits­klasse sinkt. Rückstufungs­schaden = Beitragsdifferenzen der Folgejahre + Selbst­beteiligung. In einem angenommenen Tarif sähe das so aus:

Postenohne Unfallnach RückstufungMehrkosten
Jahr 1570 €780 €210 €
Jahr 2550 €740 €190 €
Jahr 3530 €700 €170 €
Selbst­beteiligung Vollkasko—300 €300 €
Summe nach drei Jahren870 €
870 € in drei Jahren entstehen zunächst im privaten Vertrag der Mitarbeiterin — für eine Fahrt, die der Betrieb veranlasst hat. Ob der Betrieb sie ersetzen muss, ist ohne Regelung oft Streitfrage.

Reines Rechenbeispiel, nicht repräsentativ: alle Beträge angenommen, kein Tarif und kein Angebot. Wie stark und wie lange ein Beitrag nach einem Schaden steigt, hängt von Versicherer, Schaden­freiheits­klasse und Rückstufungstabelle ab. Ob eine Dienstreise-Kasko den Kaskoschaden direkt übernimmt oder Selbst­beteiligung und Rückstufung ersetzt, regelt der jeweilige Tarif.

ABGRENZUNG — WELCHER VERTRAG GREIFT WANN?
MerkmalDienstreise-KaskoFlotten­versicherungPrivate Kfz-Versicherung
Welches Fahrzeug?Privatwagen der MitarbeitendenFahrzeuge des Betriebs, auch Dienstwagendas eigene Auto
Wer schließt ab?ArbeitgeberArbeitgeberHalter
Welche Fahrten?Dienstfahrten, regelmäßig ohne Arbeitswegnach Vertrag alle Fahrtenalle Fahrten, auch dienstliche
Schäden anderer?nein — Kfz-Haftpflicht des Fahrzeugsja, Kfz-Haftpflichtja, Kfz-Haftpflicht
Folge für Mitarbeitendeje nach Tarif keine oder ausgeglichenkeineSelbst­beteiligung und Rückstufung im eigenen Vertrag

Vereinfachte Übersicht; im Einzelfall entscheiden die Vertragsbedingungen.

Welche Schäden deckt sie, welche nicht?

Gedeckt ist der Kaskoschaden während der Dienstfahrt, also vor allem der selbst verursachte Unfall. Je nach Bedingungen kommen Teilkasko-Gefahren hinzu, etwa Glasbruch, Sturm, Diebstahl oder Wild. Tarife können darüber hinaus die Selbst­beteiligung der Beschäftigten und den Rückstufungs­schaden übernehmen — den Mehrbeitrag, der entsteht, wenn der private Vertrag belastet wird.

✓
In der Regel nicht gedeckt: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstättein den Bedingungen, die wir kennen, ausgeschlossen und arbeits­rechtlich grundsätzlich Sache der Beschäftigten (BAG, 8 AZR 102/10).
✓
Nicht gedeckt: Schäden Dritterdafür ist die Kfz-Haftpflicht des Fahrzeugs da.
✓
Nicht gedeckt: Dienstwagen und Firmenfahrzeugesie gehören in die Flotte.
✓
Je nach Tarif eingeschränktgrob fahrlässig verursachte Schäden.

Der wichtigste Unterschied zwischen Tarifen ist der Rang: Vorrangige Tarife regulieren selbst, nachrangige gleichen erst nach dem privaten Versicherer aus. Ob und wie ein Tarif leistet, wenn jemand gar keine eigene Vollkasko hat, steht ebenfalls in den Bedingungen.

Ins Detail geht es hier — aufgeteilt nach Thema, zum Aufklappen antippen.

Weitere Abschnitte im Detail

3 Abschnitte

Welche Betriebe brauchen sie?

Alle, in denen Beschäftigte regelmäßig privat motorisiert für den Betrieb unterwegs sind: Vertrieb und Kundendienst, Beratung mit Terminen beim Mandanten, ambulante Pflege, Handwerk ohne eigenen Wagen für jeden Monteur, Haus­verwaltungen, Praxen mit Hausbesuchen, Vereine, soziale Träger und öffentliche Arbeitgeber — letztere teils über kommunale Schaden­ausgleiche.

Verzichtbar kann sie sein, wo ausnahmslos Firmenfahrzeuge fahren oder Privatfahrten im Dienst verboten sind und das Verbot auch eingehalten wird. Der Normalfall liegt in der Mitte: eine Flotte für die Vielfahrer und daneben die gelegentliche Fahrt im eigenen Auto, für die niemand eine Regelung getroffen hat.

Wie wird der Beitrag berechnet, und was gehört in den Vertrag?

Am Markt finden sich unter anderem zwei Beitragsmodelle: pauschal je Person oder Fahrzeug, das dienstlich fahren darf, oder nach den tatsächlich gefahrenen Dienstkilometern, die der Betrieb meist jährlich meldet. Die Pauschale ist bequem, wenn viele gelegentlich fahren; das Kilometermodell, wenn wenige viel fahren und die Kilometer ohnehin abgerechnet werden.

Was im Einzelfall günstiger ist, entscheiden Fahrleistung, Personenkreis, Selbst­beteiligung und Umfang — wir legen beide Varianten mit Ihren Zahlen nebeneinander.

✓
Rangvorrangig oder nachrangig zur privaten Kasko?
✓
Rückstufungin Kasko und Kfz-Haftpflicht, und über wie viele Jahre?
✓
Selbst­beteiligungim Vertrag und für die private Kasko der Beschäftigten.
✓
PersonenkreisBeschäftigte, Azubis, Aushilfen, Inhaber, Ehrenamtliche.
✓
Fahrzeuge und GebietPkw, Motorrad, Mietwagen, Auslandsfahrten.
✓
Grobe Fahrlässigkeitmitversichert, begrenzt oder ausgeschlossen?

Für den Schadenfall zählt der Beleg, dass die Fahrt dienstlich war — üblich sind Reise­kostenab­rechnung, Fahrtenbuch oder Einsatzplan. Welche Form reicht, bestimmen die Bedingungen; ein steuerlich lückenloses Fahrtenbuch ist nicht immer verlangt.

Welche steuerlichen Regeln gelten?

Die Finanz­verwaltung hat zwei Fragen beantwortet. Erstens: Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Dienstreise-Kasko, ist das für die Beschäftigten kein Arbeitslohn (H 9.5 der Lohnsteuer-Hinweise). Zweitens: Die 0,30 Euro je Kilometer, die bei Auswärtstätigkeit steuerfrei erstattet werden können (§ 3 Nr. 16 EStG), werden wegen der Dienstreise-Kasko nicht gekürzt (BMF-Schreiben vom 9. September 2015).

Für alles Weitere ist Ihre Steuerberatung zuständig; wir beraten zur Versicherungsseite.

Typische Schadenfälle

  • Beim Einparken vor dem Kundentermin setzt eine Außendienstmitarbeiterin ihren Privatwagen gegen einen Poller.
  • Ein Mitarbeiter eines ambulanten Dienstes verursacht zwischen zwei Patientenbesuchen einen Auffahrunfall.
  • Auf dem Weg zur Baustelle schlägt ein Stein die Wind­schutzscheibe des privaten Kombis.
  • Ein Monteur stößt auf der Landstraße mit einem Reh zusammen.

Woran die Deckung im Schadenfall scheitert

Nicht der Beitrag entscheidet, sondern die Bedingungen. Diese Gründe tauchen in der Praxis immer wieder auf:

  • Die Fahrt war der tägliche Weg zur Arbeit und damit keine versicherte Dienstfahrt.
  • Der dienstliche Anlass ließ sich nicht belegen, weil Reise­kostenab­rechnung oder Fahrtenbuch fehlten.
  • Der Unfall war grob fahrlässig verursacht, und der Tarif schließt grobe Fahrlässigkeit aus.
  • Das Fahrzeug war ein Firmen- oder Leasingwagen des Betriebs und gehörte in die Flotte.
Noch tiefer im Detail. Für dieses Thema führt unsere Gewerbe-Spezialeinheit B Insurance eine ausführliche Fachseite: Dienstreise-Kasko­versicherung — mit Schadenbeispielen, Ausschlüssen und Prüfpunkten im Volltext. Die Beratung selbst läuft weiter über uns, direkt vor Ort.

Sie wissen jetzt, worauf es ankommt. Wo Ihr Betrieb steht, zeigt der Bedarfs­check in ein paar Minuten.

Häufige Fragen.

Fallen für die Gewerbeberatung Kosten an?

Nein. Unsere Vergütung ist die Courtage, die in den Versicherungsbeiträgen bereits enthalten ist — unabhängig davon, ob Sie beraten werden oder nicht. Eine Honorar­vereinbarung gäbe es nur ausdrücklich und schriftlich.

Was kostet eine Dienstreise-Kasko?

Einen Einheitspreis gibt es nicht. Der Beitrag richtet sich nach dem Tarifmodell — pauschal je Mitarbeitendem oder Fahrzeug oder nach den tatsächlich gefahrenen Dienstkilometern — sowie nach Selbst­beteiligung und Umfang, etwa ob Rückstufung und Teilkasko eingeschlossen sind. Wir rechnen die Modelle mit der Fahrleistung Ihres Betriebs durch, bevor Sie sich festlegen.

Muss der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kasko abschließen?

Nein, eine Pflicht gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber aber verpflichtet sein, Unfallschäden am Privatwagen zu ersetzen, wenn der Wagen mit seiner Billigung für betriebliche Fahrten genutzt wurde (8 AZR 647/09). Die Dienstreise-Kasko sichert genau dieses Risiko freiwillig ab. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.

Ist der Weg zur Arbeit mitversichert?

In der Regel nicht. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind in den Bedingungen, die wir kennen, ausgeschlossen, und arbeits­rechtlich sind sie grundsätzlich Sache der Mitarbeitenden — Ausnahmen gibt es etwa bei Rufbereitschaft (BAG, 8 AZR 102/10). Versichert sind Dienstfahrten, also Fahrten, die der Betrieb veranlasst hat — etwa zum Kunden, zur Baustelle oder zum Patienten.

Unsere Mitarbeitenden haben eine eigene Vollkasko — reicht das nicht?

Für die Reparatur vielleicht, für die Folgen nicht: Läuft der Schaden über den privaten Vertrag, tragen die Mitarbeitenden Selbst­beteiligung und Rückstufung, obwohl die Fahrt dienstlich war — und der Betrieb kann zum Ersatz verpflichtet sein. Die Dienstreise-Kasko trennt beides, je nach Tarif vorrangig oder durch Ersatz von Selbst­beteiligung und Rückstufung.

Gilt die Dienstreise-Kasko auch für Fahrten von Düsseldorf zu Kunden außerhalb von NRW?

Der Schutz hängt am dienstlichen Anlass, nicht an der Stadtgrenze. Wie weit der räumliche Geltungsbereich reicht — Deutschland oder auch das europäische Ausland —, legt der jeweilige Tarif fest; das vergleichen wir mit. Für Mietwagen auf Dienstreisen gelten oft eigene Regeln.

Kommen Sie für die Beratung auch nach Neuss, Ratingen oder Krefeld?

Ja. Wir beraten Betriebe in Düsseldorf und am Niederrhein auf Wunsch vor Ort, etwa in Neuss, Ratingen, Meerbusch, Krefeld oder Mönchengladbach — oder per Video, wenn es um einen reinen Tarifvergleich geht. Die Beratung ist für den Betrieb kostenfrei.

— UND JETZT?
Dienstreise-Kasko: Lassen Sie es uns konkret machen. Wir prüfen auch, ob Ihr bestehender Vertrag gut ist — dann sagen wir Ihnen genau das.
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