IT-Dienstleister & Systemhäuser in Düsseldorf und am Niederrhein
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IT-Dienstleister & Systemhäuser

IT-Haftpflicht, Cyber, Schlüsselverlust und Auftragsverarbeitung für IT-Dienstleister und Systemhäuser in Düsseldorf: unabhängig verglichen.

— Was das in Düsseldorf und am Niederrhein bedeutet

Düsseldorf und der Niederrhein sind eine Mischung aus Dienstleistung und Produktion: Kanzleien, Agenturen und Praxen in der Stadt, Handwerk, Handel und Mittelstand in Neuss, Ratingen, Meerbusch, Krefeld, Mönchengladbach, Solingen und Wuppertal. Für die Absicherung heißt das zwei sehr unterschiedliche Risikobilder — Beratungsfehler auf der einen, Maschinen und Warenlager auf der anderen Seite.

Bevor es ins Detail geht: Erzählen Sie uns kurz, wie Ihr Betrieb aufgestellt ist — wir sagen Ihnen, was zählt.

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1Termin — online oder im Betrieb

Sie buchen einen Termin; auf Wunsch kommen wir zu Ihnen in den Betrieb.

2Betriebs­beschreibung lesen

Was macht der Betrieb heute wirklich — und steht das so im Vertrag?

3Lücken und Doppeltes

Tätigkeits­schäden, Außen­versicherung, Betriebs­unter­brechung: wir prüfen Bedingungen, nicht Beiträge.

4Empfehlung mit Begründung

Sie entscheiden. Was passt, bleibt — auch beim bisherigen Versicherer.

Schritt 1 von 4

Wischen Sie durch die Schritte.

Als Versicherungs­makler nach § 34d Abs. 1 GewO vergütet über die Courtage — keine Zusatzkosten für den Betrieb.

IT-Dienstleister & Systemhäuser — unabhängig eingeordnet.
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IT-Dienstleister & Systemhäuser im Detail.

Der Schaden ist selten kaputt — er ist weg

Bei den meisten Betrieben beginnt der Schaden mit etwas Sichtbarem: Eine Scheibe bricht, ein Rohr läuft, jemand stürzt. In der IT ist das die Ausnahme. Der typische Schaden eines Systemhauses ist ein reiner Vermögens­schaden: Niemand ist verletzt, nichts ist zerstört, aber der Kunde konnte drei Tage nicht arbeiten, hat Daten verloren oder eine Frist gerissen. Es fehlt nur Geld.

Genau diese Schäden schließt eine gewöhnliche Betriebs­haft­pflicht regelmäßig aus. Sie ist für Personen- und Sachschäden gebaut. Für die Fehlerhaftung des IT-Betriebs braucht es die Vermögens­schaden­haftpflicht — in der Sparte meist IT-Haftpflicht genannt. Wer nur die Betriebs­haft­pflicht hat, ist gegen den Schaden versichert, der bei ihm praktisch nie eintritt, und gegen den, der ihn wirklich trifft, nicht.

Fehlerhafte Konfiguration, nach der die Warenwirtschaft des Kunden tagelang stillsteht.
Ein Update, das eine Schnittstelle bricht, und der Kunde kann nicht mehr ausliefern.
Ein Backup, das nie geprüft wurde und im Ernstfall nicht zurückspielbar ist.
Ein gelöschtes Verzeichnis auf einem KundensystemDaten sind nach verbreiteter Auffassung keine Sache im Sinne des Sachschadens, der Verlust also ein Vermögens­schaden.
Ein Projekt, das den vereinbarten Termin reißt, und die Vertragsstrafe steht im Werkvertrag.

Werkvertrag oder Dienstvertrag — die Frage vor allen anderen

Ob ein IT-Betrieb für ein Ergebnis oder für ein Bemühen haftet, entscheidet nicht das Wort auf dem Angebot, sondern der Inhalt der Abrede. Ein Dienstvertrag nach § 611 BGB schuldet die Tätigkeit; ein Werkvertrag nach § 631 BGB schuldet den Erfolg. Wer eine Einführung „schlüsselfertig“ zusagt, schuldet ein funktionierendes System, auch wenn im Kopf ein Beratungsauftrag stand.

Für die Absicherung ist das kein Nebenthema: Der Umfang der Haftung bestimmt, was überhaupt versichert werden muss, und viele Verträge unterscheiden zwischen Beratung, Entwicklung, Betrieb und Handel. Wer alles vier macht, muss alles vier gemeldet haben.

Tätigkeitsbeschreibung im Versicherungs­vertrag gegen das aktuelle Leistungsangebot haltenManaged Services, Cloud-Betrieb und Softwareentwicklung sind drei verschiedene Angaben.
Haftungsbegrenzungen in den eigenen AGB prüfen lassen; formularmäßige Begrenzungen halten nicht in jedem Fall, und was nicht hält, muss die Police tragen.
Freelancer und SubunternehmerDeren Fehler treffen zuerst den Auftraggeber. Eigene Deckung nachweisen lassen und die Mitversicherung im eigenen Vertrag klären.
Nachhaftung nach Vertragsende und Rückwärts­deckung für Altprojekteein Fehler im Code fällt selten im Monat der Auslieferung auf.

Der fremde Schlüssel und der fremde Zugang

Ein IT-Dienstleister bekommt regelmäßig zweierlei ausgehändigt: einen physischen Zugang und einen digitalen. Der physische ist der Schlüssel zum Serverraum, der Transponder für das Bürogebäude, die Karte für den Technikkeller beim Kunden. Geht er verloren, ist der Schaden nicht der Schlüssel, sondern die Schließanlage: Bei einer zentralen Anlage muss im Zweifel jeder Zylinder getauscht werden.

Das ist kein Standard­baustein. Fremde Schlüssel sind in der Betriebs­haft­pflicht nur mitversichert, wenn die Schlüsselverlust­klausel ausdrücklich vereinbart ist — und dann oft nur die Kosten der neuen Anlage, nicht die Folgeschäden aus dem Missbrauch. Wer bei Kunden vor Ort arbeitet, sollte diese Klausel bewusst vereinbaren, mit einer Summe, die zur größten Schließanlage im Kundenkreis passt, nicht zur eigenen.

Der digitale Zugang ist die größere Baustelle. Ein Systemhaus hält Administratorkonten, VPN-Zugänge und Fernwartungswerkzeuge für viele Kunden gleichzeitig. Wird dieser Zugang missbraucht, entsteht der Schaden nicht beim Dienstleister, sondern reihum bei allen Kunden — und die Haftung richtet sich gegen den, dem der Zugang anvertraut war.

Schlüsselverlust­klausel im Vertrag, Summe an der größten fremden Schließanlage bemessen; Transponder und Zutrittskarten ausdrücklich einschließen.
Fernwartungszugänge einzeln je Kunde, nicht ein Sammelkonto; Mehr-Faktor-Anmeldung für jeden administrativen Zugang.
Zugangsdaten nicht in Projektdokumenten, sondern in einem Kennwortspeicher mit Protokollwer wann worauf zugriff, ist im Schadenfall die entscheidende Frage.
Austritt eines MitarbeitersEin fester Ablauf, der alle Kundenzugänge am selben Tag entzieht, nicht nur die eigenen.

Auftragsverarbeiter: die Rolle, die man nicht wählt

Wer für einen Kunden Systeme betreibt, in denen personenbezogene Daten liegen, ist in aller Regel Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Diese Rolle entsteht aus der Tätigkeit, nicht aus dem Willen: Sie gilt auch, wenn niemand einen Vertrag darüber geschlossen hat — dann fehlt lediglich die vorgeschriebene Grundlage.

Daran hängen Pflichten mit eigener Haftung. Art. 32 DSGVO verlangt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, und zwar vom Auftragsverarbeiter selbst. Art. 33 Abs. 2 verpflichtet ihn, den Verantwortlichen unverzüglich zu unterrichten, sobald ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird; der Verantwortliche hat dann seinerseits 72 Stunden für die Meldung an die Aufsichtsbehörde. Art. 82 DSGVO stellt klar, dass auch der Auftragsverarbeiter für Schäden haftet, wenn er seinen Pflichten nicht nachgekommen ist oder gegen Weisungen gehandelt hat.

Für die Absicherung heißt das: Der Datenschutzteil gehört ausdrücklich in die Deckung. Rechtsverteidigung, Sachverständige und die Kosten der Benachrichtigung Betroffener sind der Regelfall eines solchen Vorfalls — nicht die Ausnahme.

Auftragsverarbeitungs­vertrag mit jedem Kunden, dessen Daten Sie verarbeiten; Unterauftrag­nehmer (auch Cloud-Anbieter) darin benennen.
Deckung für Ansprüche aus der DSGVO und für behördliche Verfahren prüfen; Geldbußen sind nicht überall versicherbar, die Verteidigung regelmäßig schon.
Ein geübter MeldewegWer beim Kunden angerufen wird, wer entscheidet, wer dokumentiert. Die Unterrichtungspflicht läuft ab Kenntnis, nicht ab Feierabend.

Ins Detail geht es hier — aufgeteilt nach Thema, zum Aufklappen antippen.

Weitere Abschnitte im Detail

3 Abschnitte

Cyber: der eigene Vorfall und der Weg über Sie zum Kunden

Ein IT-Betrieb hat beim Thema Cyber zwei Rollen zugleich, und sie brauchen unterschiedliche Verträge. Die erste ist die eigene: verschlüsselte Systeme, stillstehende Tickets, ein Wochenende Wiederherstellung. Das ist der klassische Fall der eigenen Cyber­versicherung mit Krisendienst, Forensik und Betriebs­unter­brechung.

Die zweite Rolle ist die unangenehmere: Ein Dienstleister mit Zugang zu vielen Kundennetzen ist ein lohnendes Ziel, weil ein einziger Einbruch viele Netze öffnet. Wenn der Angriff über die eigene Fernwartung beim Kunden landet, ist das kein Eigenschaden mehr, sondern eine Haftungsfrage — und die gehört in die IT-Haftpflicht, nicht in die Cyberpolice.

Beide Seiten klärenEigenschaden (Cyber) und Drittschaden (IT-Haftpflicht) sind zwei verschiedene Deckungen; eine allein lässt die halbe Lage offen.
Betriebs­unter­brechung mit realistischer Haftzeitdie Wiederherstellung eines Systemhauses dauert länger als die eines Büros, weil parallel Kundenanfragen laufen.
Zahlungsbetrug durch geänderte Bankverbindungen ist kein Cyberschaden im engeren Sinn; er ist nur gedeckt, wenn der Baustein ausdrücklich enthalten ist.
Obliegenheiten im Vertrag lesenSicherungen, Mehr-Faktor-Anmeldung und Aktualisierungen sind häufig Voraussetzung der Leistung, nicht nur eine Empfehlung.

Die eigenen Werte: Technik, Lager und Stillstand

Neben der Haftung steht der eigene Betrieb. Ein Systemhaus hat oft mehr Wert im Regal, als ihm bewusst ist: Vorführgeräte, Ersatzteile, Kundenhardware zur Reparatur, Lizenzen. Fremdes Eigentum im eigenen Haus ist dabei der Punkt, der in Standardverträgen am häufigsten fehlt — die Inhalts­versicherung deckt zunächst das eigene.

Kundengeräte in Obhut ausdrücklich einschließen, mit einer Summe nach dem üblichen Höchstbestand, nicht nach dem Durchschnitt.
Elektronik­versicherung als Allgefahren­deckung für Server, Messtechnik und Vorführgerätesie umfasst auch Bedienfehler und Kurzschluss, die die Inhalts­versicherung nicht kennt.
Mobile Technik beim Kunden und im FahrzeugAußen­versicherung und Diebstahl aus dem Kfz sind eigene Bausteine mit eigenen Grenzen.
Betriebs­unter­brechung nach einem SachschadenUmsatz aus Wartung läuft nicht weiter, wenn die eigene Infrastruktur steht.
Firmen­rechts­schutz mit IT-BezugStreit um Abnahme, Vergütung und Mängel ist der häufigste Konflikt der Branche.

Was wir uns bei einem IT-Betrieb zuerst ansehen

Der häufigste Fund ist kein fehlender Vertrag, sondern eine Tätigkeitsbeschreibung von früher: angemeldet als Handel und Support, gearbeitet wird längst als Managed-Service-Anbieter mit Cloud-Betrieb und eigener Entwicklung. Der Vertrag deckt dann genau den Teil nicht, aus dem der Umsatz kommt.

Tätigkeitsangabe gegen die letzten zehn Rechnungen haltenwas wird wirklich verkauft?
IT-HaftpflichtSumme, Rückwärts­deckung, Nachhaftung, Datenverlust, Rechtsverlust und Vertragsstrafen als benannte Punkte.
Betriebs­haft­pflicht mit Schlüsselverlust­klausel und mitversicherten Tätigkeits­schäden an fremden Anlagen.
Cyber getrennt vom Haftpflicht­vertrag, mit gelesenen Obliegenheiten.
Auftragsverarbeitungsverträge und Unterauftrag­nehmerlistebeides gehört ohnehin geführt und zeigt zugleich, welche Deckung nötig ist.
Inhalt und Elektronik einschließlich fremder Geräte in Obhut.
Der Inhaber selbst: Arbeits­kraft, Kranken­versicherung, Vorsorgebei einem Betrieb, der an wenigen Köpfen hängt, ist das kein Nebenpunkt.

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Häufige Fragen.

Fallen für die Gewerbeberatung Kosten an?

Nein. Unsere Vergütung ist die Courtage, die in den Versicherungsbeiträgen bereits enthalten ist — unabhängig davon, ob Sie beraten werden oder nicht. Eine Honorar­vereinbarung gäbe es nur ausdrücklich und schriftlich.

Reicht für ein Systemhaus nicht die normale Betriebs­haft­pflicht?

In aller Regel nicht. Sie ist für Personen- und Sachschäden gebaut, der typische IT-Schaden ist aber ein reiner Vermögens­schaden: Der Kunde konnte drei Tage nicht arbeiten, hat Daten verloren oder eine Frist gerissen — verletzt oder zerstört ist nichts. Dafür braucht es die Vermögens­schaden­haftpflicht, in der Sparte meist IT-Haftpflicht genannt. Die Betriebs­haft­pflicht bleibt trotzdem nötig, für den Kaffee im Serverschrank und den Sturz über das eigene Kabel.

Ist der Verlust von Kundendaten ein Sachschaden?

Nach verbreiteter Auffassung nicht: Daten sind keine Sache im Sinne des Sachschadens, der Verlust ist also ein Vermögens­schaden. Deshalb ist der Datenverlust in der Betriebs­haft­pflicht regelmäßig außen vor und muss in der IT-Haftpflicht ausdrücklich benannt sein — samt der Kosten für die Wiederherstellung.

Was ist beim Schlüsselverlust das eigentliche Risiko?

Nicht der Schlüssel, sondern die Schließanlage. Wer den Transponder für das Bürogebäude oder den Schlüssel zum Serverraum eines Kunden verliert, löst im Zweifel den Austausch der gesamten Anlage aus. Fremde Schlüssel sind nur mitversichert, wenn die Schlüsselverlust­klausel vereinbart ist — und die Summe sollte sich an der größten Schließanlage im Kundenkreis bemessen, nicht an der eigenen Tür.

Wir betreuen Kundensysteme — sind wir Auftragsverarbeiter?

Sobald personenbezogene Daten im Spiel sind, in aller Regel ja. Die Rolle nach Art. 28 DSGVO entsteht aus der Tätigkeit, nicht aus einer Entscheidung: Sie gilt auch ohne Vertrag, dann fehlt nur die vorgeschriebene Grundlage. Daran hängen eigene Pflichten — technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32, die unverzügliche Unterrichtung des Kunden nach Art. 33 Abs. 2 und eine eigene Haftung nach Art. 82.

Brauchen wir Cyber zusätzlich zur IT-Haftpflicht?

Die beiden decken verschiedene Seiten desselben Vorfalls. Cyber ist der eigene Schaden: verschlüsselte Systeme, Forensik, Krisendienst, Betriebs­unter­brechung. Die IT-Haftpflicht ist der Schaden beim Kunden — etwa wenn der Angriff über die eigene Fernwartung in dessen Netz gelangt. Wer nur eine der beiden hat, hat die halbe Lage offen.

Was ist mit Freelancern und Subunternehmern?

Deren Fehler treffen zuerst Sie: Gegenüber dem Auftraggeber haften Sie weiter. Deshalb gehört der Nachweis einer ausreichenden eigenen Deckung in den Vertrag mit dem Subunternehmer — und im eigenen Vertrag ist zu klären, ob und wie eingesetzte Freie mitversichert sind.

Müssen bestehende Verträge gekündigt werden?

Nein. Bestandsverträge haben oft Konditionen, die heute nicht mehr angeboten werden. Wir wechseln nur, wenn Ihr Betrieb messbar besser dasteht — und stellen sicher, dass keine Deckungslücke zwischen altem und neuem Vertrag entsteht.

Findet die Beratung bei uns im Unternehmen statt?

Wie Sie möchten: online per Video oder bei Ihnen vor Ort. Wenn Maschinen, Lager oder Abläufe eine Rolle spielen, ist der Termin im Betrieb meist der schnellere Weg — bei reinen Vertragsfragen genügt das Video-Gespräch.

— UND JETZT?
IT-Dienstleister & Systemhäuser: Lassen Sie es uns konkret machen. Wir prüfen auch, ob Ihr bestehender Vertrag gut ist — dann sagen wir Ihnen genau das.
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