Haus- & Grundbesitzerhaftpflicht in Düsseldorf und am Niederrhein
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Haus- & Grund­besitzer­haft­pflicht

Hauseigentümer haben gewisse Pflichten zu beachten. Bei Schadensfällen sollten Sie daher versichert sein.

— Was das in Düsseldorf und am Niederrhein bedeutet

Zwischen Oberkassel, Bilk und Gerresheim liegen ganz verschiedene Lebenshaltungen — und rundherum am Niederrhein wohnen viele im Eigentum. Beides verändert, worauf es beim Schutz ankommt: In der Stadt zählt oft die Haftung, im Umland der Wert des Hauses und was daran hängt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Haus- und Grund­besitzer­haft­pflicht liegt beitragsseitig im unteren Bereich, weil der Schadenfall selten eintritt.
  • Gerade in Rheinnähe — von Monheim über Neuss bis Dormagen — ist das der wichtigste Punkt in der Gebäude­versicherung.
  • Zwischen Oberkassel, Bilk und Gerresheim liegen ganz verschiedene Lebenshaltungen — und rundherum am Niederrhein wohnen viele im Eigentum.
Allgemeine Informationen zur Haus- und Grund­haftpflicht­versicherung

Unabhängige Beratung und Vergleich

Kommt ein Dritter auf Ihrem Grundstück oder im Treppenhaus zu Schaden, haften Sie als Eigentümer. Der Geschädigte kann Ihnen gegenüber Schadenersatz- forderungen geltend machen und das kann ganz schön teuer werden. Eine Haus- und Grund­haftpflicht­versicherung ist für Sie als Vermieter unerlässlich, wenn Sie fahrlässig Ihre sog. Verkehrs­sicherungspflichten verletzt haben. Besitzen Sie im Schadenfall keine Haus- und Grund­haftpflicht­versicherung müssen Sie für evtl. Behandlungs­kosten, Verdienstausfälle und Schmerzensgeld selbst aufkommen. In Schadensfällen und den teilweise erheblichen Schadenssummen springt dann ihre Haus- und Grundhaftpüflicht­versicherung ein.

Was leistet die Haus- und Grund­haftpflicht­versicherung im Schadensfall?

Die Haus- und Grund­haftpflicht­versicherung prüft, ob die Schaden­ersatzansprüche berechtigt sind. Das heißt, das unberechtigte Forderungen abgewehrt werden, ggfs. vor Gericht. Die Kosten hierfür trägt die Haft­pflicht­versicherung. Berechtigte Schaden­ersatzansprüche werden von der Haus- und Grund­haftpflicht­versicherung im Rahmen der Bedingungen und Versicherungs­summen übernommen.

Was deckt die private Haft­pflicht­versicherung ab?

Sofern Sie über eine private Haft­pflicht­versicherung verfügen, ist die selbstgenutzte Immobilie in den meisten Verträgen mitversichert. Die Police sollten Sie am besten einmal überprüfen, was auch wir gerne für Sie übernehmen können. Für Vermieter bleibt also der Abschluss einer zusätzlichen Haus- und Grund­haftpflicht­versicherung anzuraten.

Schadenbeispiele für eine Haus- und Grund­haftpflicht­versicherung
Der Gehweg wurde nicht von Eis und Schnee befreit und ein Passant stürzt und verletzt sich.
Ein Mieter stolpert über eine defekte Stufe im Treppenhaus und bricht sich ein Bein.
Ein Dachziegel fällt vom Dach und verletzt einen Fußgänger.
Der Hauseingang ist schlecht beleuchtet und der Briefträger stürzt.

Bevor es ins Detail geht: Wenn Sie lieber gleich fragen — wir antworten auch auf die kurze Frage zwischendurch.

AUF EINEN BLICK — WAS DRIN IST UND WAS NICHT
✓ Das ist versichert
  • Schäden Dritter durch das GrundstückGehweg, Treppe, lose Dachziegel, umstürzende Bäume.
  • Verkehrs­sicherungspflichtStreu- und Räumpflicht, Beleuchtung, Absperrungen.
  • Vermietete ObjekteAnsprüche von Mietern und Besuchern.
  • Unbebaute Grundstücke und Photovoltaik-Anlagenje nach Tarif eingeschlossen.

Für Vermieter und Eigentümergemeinschaften Pflicht, für Selbstnutzer meist überflüssig — genau das prüfen wir im Bestand.

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Haus- & Grund­besitzer­haft­pflicht im Detail.

Der häufigste Irrtum: Wann die Privat­haftpflicht reicht

Kaum eine Frage wird so oft falsch beantwortet wie diese. Die Regel ist einfacher, als sie wirkt, und hängt an einem einzigen Punkt: Wer wohnt in dem Objekt?

Selbst bewohntes Ein­familien­hausin aller Regel über die Privat­haftpflicht abgedeckt, ein eigener Vertrag ist meist überflüssig.
Selbst bewohnte Eigentums­wohnungebenfalls über die Privat­haftpflicht; für das Gemeinschafts­eigentum schließt die Eigentümergemeinschaft einen eigenen Vertrag ab.
Vermietetes Objekthier endet die Privat­haftpflicht. Vermietung ist eine andere Nutzungsart, dafür braucht es einen eigenen Vertrag.
Zweifamilien­haus, eine Wohnung vermietetGrenzfall. Manche Tarife schließen die vermietete Einheit ein, viele nicht. Das steht wörtlich in den Bedingungen.
Unbebautes Grundstückhäufig nur bis zu einer im Vertrag genannten Größe mitversichert, darüber hinaus nicht.
Gewerblich genutzte Einheit im Hausfällt aus der privaten Deckung heraus und gehört gesondert versichert.

Der teure Fall ist nicht der, in dem gar keine Versicherung besteht. Es ist der, in dem eine Privat­haftpflicht existiert, sich die Nutzung des Objekts aber irgendwann geändert hat und niemand den Vertrag angefasst hat.

Woraus die Haftung überhaupt folgt

Die allgemeine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden ergibt sich aus § 823 BGB. Für Gebäude kommt § 836 BGB hinzu: Löst sich ein Gebäudeteil und verletzt jemanden, wird zunächst vermutet, dass der Grundstücksbesitzer die erforderliche Sorgfalt versäumt hat. Er kann sich entlasten — muss dafür aber belegen, dass er das Gebäude ordnungsgemäß unterhalten und kontrolliert hat.

Diese Beweislastumkehr ist der eigentliche Grund, warum Dokumentation zählt. Ohne Nachweis über Kontrollen und Instandhaltung steht der Eigentümer in der Pflicht, ohne dass ihm jemand ein konkretes Versäumnis nachweisen müsste.

Die Haftung ist der Höhe nach nicht begrenzt. Bei Personenschäden setzt sich der Betrag aus Heilbehandlung, Verdienst­ausfall, Schmerzensgeld und im schwersten Fall lebenslangen Renten zusammen — und dieser letzte Posten ist der Grund, warum bei der Deckungssumme nicht gespart werden sollte.

Verkehrs­sicherungspflicht im Einzelnen

Verkehrs­sicherungspflicht heißt: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit andere zu Schaden kommen. Sie umfasst mehr als den Winterdienst.

Räumen und Streuennach der örtlichen Satzung, in der Regel werktags morgens bis abends, an Sonn- und Feiertagen später beginnend.
Baumkontrolleregelmäßige Sichtprüfung auf Totholz, Pilzbefall und Standsicherheit, üblicherweise zweimal jährlich in belaubtem und unbelaubtem Zustand.
BeleuchtungHauseingang, Treppenhaus und Zuwegung müssen so ausgeleuchtet sein, dass Stufen und Kanten erkennbar sind.
Wege und Treppenlose Platten, gebrochene Stufen, fehlende Geländer und Stolperkanten gehören behoben, nicht markiert.
Dach und Fassadelockere Ziegel, abgängiger Putz, ungesicherte Schneefanggitter und Dachlawinen.
Spielgeräte und NebenanlagenSchaukel, Mülltonnenplatz, Garagentor, Zisternenab­deckung. Alles, was jemand betreten oder bedienen kann.

Der Maßstab ist nicht die absolute Sicherheit, sondern das, was ein verständiger Eigentümer für zumutbar halten darf. Gerichte legen ihn einzelfallabhängig aus — was durchgängig verlangt wird, ist die regelmäßige Kontrolle.

Bäume: die unterschätzte Position

Ein umstürzender Baum oder ein herabfallender Ast ist der Schadenfall, der am schnellsten sechsstellig wird — und der am seltensten vorher bedacht wird. Verlangt wird eine fachgerechte Sichtkontrolle in angemessenen Abständen, bei erkennbaren Auffälligkeiten die Hinzuziehung eines Fachkundigen.

Wer diese Kontrollen durch einen Betrieb durchführen lässt und die Berichte aufbewahrt, hat im Streitfall genau den Nachweis, den § 836 BGB verlangt. Wer es selbst macht, sollte Datum und Beobachtung notieren — formlos, aber schriftlich.

Ins Detail geht es hier — aufgeteilt nach Thema, zum Aufklappen antippen.

Was gedeckt ist und wo die Grenzen liegen

3 Abschnitte

Deckungssumme: warum hier nicht gespart wird

Die Haus- und Grund­besitzer­haft­pflicht liegt beitragsseitig im unteren Bereich, weil der Schadenfall selten eintritt. Genau deshalb ist der sinnvolle Sparansatz hier nicht die Deckungssumme.

Der Grund liegt in der Struktur von Personenschäden. Verletzt sich jemand dauerhaft, setzt sich die Forderung aus Heilbehandlung, Umbaukosten, Verdienst­ausfall, Schmerzensgeld und einer Rente zusammen, die über Jahrzehnte läuft. Hinzu kommen die Regressansprüche der Sozial­versicherungsträger, die die Leistungen zunächst erbracht haben. Diese Summen entstehen unabhängig davon, wie hoch die vereinbarte Deckung ist — was darüber hinausgeht, tragen Sie persönlich, und zwar mit Einkommen und Vermögen.

Üblich sind heute pauschale Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögens­schäden. Diese Pauschalierung ist der Normalfall und hat den praktischen Vorteil, dass im Schadenfall nicht über die Zuordnung einzelner Positionen gestritten wird.

Unbebaute Grundstücke, Garagen, Nebengebäude

Auch ein Grundstück ohne Gebäude löst Pflichten aus: Es muss so gesichert sein, dass niemand zu Schaden kommt, der es — auch unbefugt — betritt. Alte Fundamente, offene Schächte, ungesicherte Abbruchkanten und morsche Bäume sind die typischen Auslöser.

Garagen, Carports, Gartenhäuser und Stellplätze gehören ebenfalls in die Aufstellung. Sie werden bei der Vertragsanlage regelmäßig vergessen, weil sie nicht im Grundbuchtitel stehen, den man gerade zur Hand hat. Ein Vertrag deckt nur die Objekte, die in ihm benannt sind.

Mehrparteien­häuser und mehrere Objekte

Bei einem Haus mit mehreren Mietparteien steigt nicht nur die Zahl der Menschen, die sich täglich im Gebäude bewegen, sondern auch die Zahl der Flächen, für die Sie einstehen: Treppenhaus, Kellergänge, Waschküche, Fahrradkeller, Mülltonnenplatz, Hofdurchfahrt, Stellplätze. Jede dieser Flächen ist ein möglicher Haftungsfall.

Für die Einstufung des Vertrags sind deshalb drei Angaben entscheidend: die Zahl der Wohneinheiten, die Nutzungsart jeder Einheit und die Frage, ob Nebengebäude und unbebaute Teilflächen dazugehören. Eine einzelne gewerblich genutzte Einheit im Erdgeschoss verändert die Einstufung bereits.

Wer mehrere Objekte besitzt, kann sie in aller Regel in einem Vertrag zusammenfassen. Das ist übersichtlicher und meist günstiger, hat aber eine Bedingung: Jedes Objekt muss namentlich aufgeführt sein. Ein später erworbenes Haus ist nicht automatisch mitversichert, nur weil ein Vertrag über die anderen besteht — der Nachtrag ist eine Formsache, die aber erledigt werden muss.

Was der Betrieb dafür tun muss

3 Abschnitte

Delegation: was Sie abgeben können und was bleibt

Die Verkehrs­sicherungspflicht lässt sich vertraglich übertragen — auf einen Winterdienst, einen Hausmeisterservice, eine Haus­verwaltung oder im Mietvertrag auf die Mieter. Das ist zulässig und in der Praxis der Normalfall. Vollständig los werden Sie die Pflicht damit aber nicht.

Übertragung muss ausdrücklich seineine mündliche Absprache oder eine Hausordnung ohne Bezug im Mietvertrag reicht regelmäßig nicht.
Auswahlpflicht bleibtSie müssen einen geeigneten, zuverlässigen Dienstleister beauftragen.
Kontrollpflicht bleibtSie müssen stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt, gestreut und kontrolliert wird.
Bei erkennbarem Versagen greift die eigene Pflicht sofort wiederwenn Sie sehen, dass der Weg vereist ist, hilft der Vertrag mit dem Dienstleister nicht.
Bei Mietern gilt zusätzlich: Wer erkennbar überfordert istetwa aus gesundheitlichen Gründen —, kann die Pflicht nicht wirksam tragen.

Die Haftpflicht des Dienstleisters und die eigene schließen sich nicht aus. Im Schadenfall wird der Geschädigte häufig beide in Anspruch nehmen, und dann entscheidet sich im Innenverhältnis, wer letztlich zahlt. Genau für diese Auseinandersetzung ist der eigene Vertrag da.

Wann ein Sturz kein Haftungsfall ist

Nicht jeder Unfall auf einem fremden Grundstück führt zu einer Haftung. Verlangt wird die zumutbare Sicherung, nicht die vollständige Gefahrlosigkeit — und der Geschädigte trägt eine eigene Sorgfaltspflicht.

Wer bei erkennbarer Glätte in ungeeignetem Schuhwerk läuft, wer eine erkennbar gesperrte Fläche betritt oder wer sich außerhalb der ortsüblichen Räumzeiten bewegt, muss sich das anrechnen lassen. Häufig endet ein solcher Fall in einer Quotelung: Beide Seiten tragen einen Anteil.

Genau deshalb ist die Prüfung durch den Versicherer wertvoll. Sie führt diese Auseinandersetzung mit Sachkenntnis — und sie ist der Grund, warum eine sorgfältige Dokumentation der eigenen Kontrollen im Zweifel mehr wert ist als jede nachträgliche Erklärung.

Bauarbeiten, Handwerker und die Frage, wer haftet

Beauftragen Sie ein Fachunternehmen, haftet für Fehler bei der Ausführung zunächst dieses Unternehmen — nicht Sie. Das ist der Regelfall und der Grund, warum die Beauftragung eines Fachbetriebs auch haftungs­rechtlich die sichere Variante ist.

Ihre eigene Verantwortung bleibt an zwei Stellen bestehen. Erstens bei der Auswahl: Wer erkennbar ungeeignete Kräfte beauftragt, um Kosten zu sparen, steht selbst in der Pflicht. Zweitens bei der Sicherung der Baustelle gegenüber Dritten, soweit sie in Ihrem Verantwortungs­bereich liegt — offene Gruben, ungesicherte Gerüstzugänge, Materiallager im Hof.

Bei größeren Vorhaben in Eigenregie tritt die Bauherren­haftpflicht hinzu; bei Arbeiten, die Sie selbst ausführen, greift die Haus- und Grund­besitzer­haft­pflicht nur, soweit es um die Eigentümerhaftung geht. Schäden, die Sie als ausführender Handwerker verursachen, sind davon nicht erfasst — das ist eine andere Rolle und eine andere Deckung.

Leistung, Bedingungen und Alltag

3 Abschnitte

Was die Versicherung leistet — Abwehr ist die halbe Leistung

Eine Haft­pflicht­versicherung tut zwei Dinge. Sie prüft, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht, und wehrt ihn ab, wenn er unbegründet oder überhöht ist — notfalls vor Gericht und auf eigene Kosten. Und sie zahlt, wenn der Anspruch berechtigt ist.

Dieser passive Rechtsschutz ist in der Praxis der häufigere Fall. Nach einem Sturz auf dem Gehweg wird oft mehr gefordert, als sich später halten lässt: Vorschäden, die dem Sturz zugeschrieben werden, Verdienst­ausfall, der nicht belegt ist, Schmerzensgeld über dem üblichen Rahmen. Diese Prüfung selbst zu führen, kostet Anwalts- und Gutachterkosten unabhängig vom Ausgang.

Nicht versichert sind dagegen Schäden am eigenen Eigentum, Erfüllungsansprüche aus Verträgen, vorsätzlich herbeigeführte Schäden und — als eigener Punkt — Schäden an Gewässern durch austretendes Heizöl.

Wo die Deckung endet

Eine Haft­pflicht­versicherung ersetzt, was Sie anderen schulden. Alles, was in eine andere Kategorie fällt, bleibt außen vor — auch wenn es rund um dasselbe Gebäude entsteht.

Schäden am eigenen Eigentumdas Gebäude selbst, das Grundstück und alles, was Ihnen gehört. Dafür ist die Gebäude­versicherung zuständig.
Erfüllungsansprüche aus Verträgendie Nachbesserung einer Leistung, die Sie zugesagt haben, ist kein Haftpflichtfall.
Vorsätzlich herbeigeführte Schädendurchgängig ausgeschlossen.
Reine Vermögens­schäden ohne Personen- oder Sachschadennur bei ausdrücklichem Einschluss gedeckt.
Schäden durch austretende wassergefährdende Stoffeeigener Vertrag oder eigener Baustein.
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderhäufig eingeschränkt; das steht in den Bedingungen.

Abgelehnte Ansprüche sind übrigens kein Ausnahmefall, sondern die häufigste Leistung dieses Vertrags: Ein erheblicher Teil der gemeldeten Forderungen hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Abwehr auf Kosten des Versicherers ist dann die eigentliche Gegenleistung.

Abgrenzung: Heizöl ist ein eigener Vertrag

Es gibt eine klare Grenze, an der die Haus- und Grund­besitzer­haft­pflicht endet: Schäden, die durch das Austreten wassergefährdender Stoffe entstehen. Wer einen Heizöltank besitzt, haftet dafür nach dem Wasser­haushalts­gesetz auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Diese sogenannte Gewässer­schaden­haft­pflicht ist in den meisten Haftpflichtverträgen nur in engen Grenzen oder gar nicht enthalten. Ob sie eingeschlossen ist, hängt an Größe, Bauart und Lage des Tanks — und steht als eigene Klausel in den Bedingungen. Sie gehört geprüft, solange die Heizung läuft, nicht erst, wenn der Boden aufgegraben wird.

Sie wissen jetzt, worauf es ankommt. Wo Sie selbst stehen, zeigt der Bedarfs­check in ein paar Minuten.

Selbst rechnen

Der Vergleichsrechner, den wir auch nutzen.

Tarife zuerst selbst vergleichen — mit demselben Rechner wie in unserer Beratung. Der Rechner ist unserem Maklerbüro zugeordnet: Schließen Sie dort ab, übernehmen wir die Betreuung und ordnen das Ergebnis auf Wunsch persönlich ein. Er wird erst geladen, wenn Sie ihn öffnen; vorher geht kein Aufruf an innosystems.net. Lieber gleich gemeinsam? Anfrage senden.

Beim Öffnen wird der Rechner von innosystems.net (Deutschland) eingebettet — Details in der Datenschutzerklärung. Lädt er nicht: Rechner in neuem Fenster öffnen.

Häufige Fragen.

Entstehen mir durch die Beratung Kosten?

Nein. Unsere Vergütung ist die Courtage, die im Versicherungsbeitrag bereits kalkuliert ist — unabhängig davon, ob Sie sich beraten lassen oder nicht. Auch beim Abschluss über ein Vergleichs­portal zahlen Sie diese Vergütung mit — nur ohne Beratung, ohne Know-how und ohne einen Makler, der für die Richtigkeit seiner Empfehlung haftet. Ein Honorar berechnen wir nur, wenn wir es ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; das ist die Ausnahme.

Brauche ich sie, wenn ich selbst im Haus wohne?

Meist nicht separat: Bei einem selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilien­haus ist dieses Risiko in der Privat­haftpflicht üblicherweise eingeschlossen. Eigenständig nötig wird sie, sobald vermietet wird oder das Grundstück unbebaut ist — dann greift die Privat­haftpflicht dafür in der Regel nicht mehr.

Was passiert, wenn ich im Winter nicht geräumt habe?

Dann steht die Verkehrs­sicherungspflicht im Raum, und genau dafür ist diese Versicherung da: Sie prüft die Haftung, wehrt unberechtigte Forderungen ab und zahlt die berechtigten. Sie ersetzt die Pflicht aber nicht. Wer das Räumen überträgt, bleibt für Auswahl und Kontrolle verantwortlich — deshalb gehört die Übertragung schriftlich festgehalten.

Sind Sie auch außerhalb von Düsseldorf unterwegs?

Ja. Neben Düsseldorf betreuen wir unter anderem Neuss, Meerbusch, Ratingen, Krefeld, Mönchengladbach, Solingen und Wuppertal sowie den Niederrhein. Die Entfernung entscheidet nicht darüber, wie gut jemand betreut wird — die Erreichbarkeit tut es.

Was ist bei Immobilien am Rhein besonders zu beachten?

Die Nähe zum Fluss: Überschwemmung und Rückstau sind nur mit dem Elementar­baustein versichert, den ältere Policen selten enthalten. Gerade in Rheinnähe — von Monheim über Neuss bis Dormagen — ist das der wichtigste Punkt in der Gebäude­versicherung.

— UND JETZT?
Haus- & Grund­besitzer­haft­pflicht: Lassen Sie es uns konkret machen. Wir prüfen auch, ob Ihr bestehender Vertrag gut ist — dann sagen wir Ihnen genau das.
✓ Kostenfrei✓ Unabhängig✓ Auch das Ergebnis „alles passt schon“ ist ein Ergebnis

Das hängt damit zusammen.

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