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— Wissen · 18. Dezember 2021 · ca. 4 Min. Lesezeit

Versorgungs­ausgleich / Rentenausgleich bei Scheidung – Die private & betriebliche Alters­vorsorge

Versorgungsausgleich / Rentenausgleich bei Scheidung – Die private & betriebliche Altersvorsorge
Das Wichtigste in Kürze
  • Renten­versicherungen mit ihren Anwartschaften in den Ausgleich mit einzubeziehen, sofern kein Ehevertrag mit anderweitig lautenden Regelungen getroffen worden ist.
  • Interne Teilung Einfach gesagt bedeutet die interne Teilung die Teilung der Anwartschaften beim bestehenden jeweiligen Versorgungsträger.
  • Sollte kein privates Produkt gewählt werden wird die Summe daher automatisch in die Versorgungs­ausgleichskasse gezahlt, womit dann in der gesetzlichen Renten­versicherung ein Anrecht erworben wird.

Nach deutschem Familienrecht ist bei Scheidung ein Ausgleich der während der Ehezeit von den Ehepartnern erworbenen Altersversorgungs- und Erwerbungs­fähigkeitsansprüche herzustellen. Dies ist der sogenannte Versorgungs­ausgleich, der im Rahmen einer Scheidung vom Familiengericht durchgeführt wird.

Neben den gesetzlichen, öffentlichen & berufsständischen Alters- und Zusatzversorgungen sind die privaten und betrieblichen Alters­vorsorgen bzw. Renten­versicherungen mit ihren Anwartschaften in den Ausgleich mit einzubeziehen, sofern kein Ehevertrag mit anderweitig lautenden Regelungen getroffen worden ist. Dies gilt dann, wenn der private Vertrag eine monatliche Rentenzahlung vorsieht. Ist eine Einmalzahlung oder zumindest die Option hierzu vertraglich vereinbar fällt die Alters­vorsorge unter den Zugewinn­ausgleich und nicht unter den Versorgungs­ausgleich .

  • Gesetzliche Renten­versicherung (Entgeltpunkte)
  • Anwartschaften von berufsständischen Versorgungswerken (Ärzte, Anwälte, Architekten, Apotheker)
  • Private Renten­versicherung , die zwingend in einer Rente mündet oder bei denen das Rentenwahlrecht bereits unwiderruflich ausgeübt wurde
  • Betriebliche Alters­vorsorge
  • Zusatzversorgung öffentlicher Dienst
  • Riester-Rente
  • Erwerbs­unfähig­keits­rente
  • Rürup-Rente
  • Kapitallebens­versicherungen
  • Risiko­lebens­versicherungen
  • Renten ohne Bezug zum Alter, wie Opferrenten oder private Unfallrenten

Der Versorgungs­ausgleich gilt grundsätzlich nach 3 Jahren Ehe. Innerhalb der 3 Jahre kommt dieser nur zur Anwendung, wenn ein Ehepartner einen entsprechenden Antrag hierauf stellt. Ebenso zu beachten ist, dass in einem Ehevertrag nichts anderes geregelt sein darf. Das Gericht kann darüber hinaus den Ausgleich verhindern, wenn dieser „grob unbillig“ – z.B. bei Bedrohung oder körperlicher Gewalt – wäre.

Die Ehezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Heirat. Als Stichtag für das Ende wird der Monat des Tages gewertet, an welchem der Scheidungsantrag erhalten wurde.

Die Höhe des Ausgleichswertes ermittelt das Familiengericht nach Offenlegung bestehender Versorgungsanwartschaften. Dies wird prinzipiell zwischen den Anwälten und dem Gericht geregelt. Der dann mitgeteilte Wert kann für die Findung eines entsprechenden Produktes zum Versorgungs­ausgleich verwendet werden.

Grundsätzlich gilt, dass eine interne Teilung Vorrang hat.

Interne Teilung Einfach gesagt bedeutet die interne Teilung die Teilung der Anwartschaften beim bestehenden jeweiligen Versorgungsträger. In diesem Fall wird dann beim Träger ein neues Versicherungskonto für den Ausgleichsempfänger angelegt. Zu empfehlen ist dieses Verfahren dann, wenn die Rentenansprüche durch den Versorgungs­ausgleich beim gleichen Versicherungsträger aufgestockt werden. Nachteilig in diesem Verfahren sind die zusätzlichen Kosten bei der Teilung, da sich der Träger den Verwaltungs­aufwand bezahlen lässt. Diese Kosten werden dann hälftig auf beide Ehepartner verteilt und betragen zumeist 3% der laufenden Bezüge.

Externe Teilung Gegenteilig zur internen Teilung ist die externe Teilung, bei der die Anwartschaft auf einen anderen Versicherungsträger übertragen wird, indem der Ausgleichsbertrag entsprechend überwiesen wird. Hierbei ist es für den gerichtlichen Termin wichtig eine entsprechende Bestätigung über die Annahme des neuen Trägers vorlegen zu können. Zu beachten sind bei der externen Teilung Höchstbeträge, bis zu welchen dieses Verfahren überhaupt möglich ist. Von Vorteil in diesem Verfahren ist die Wahlmöglichkeit des Trägers und damit bei guter Beratung und Auswahl die Möglichkeiten der Rendite und Mehrung der Anwartschaft. Darüber hinaus werden zusätzliche Verwaltungs­kosten aufgrund der direkten Zahlung des Versorgungsträgers auf das Versicherungskonto des Ausgleichsbe­rechtigten vermieden.Eine externe Teilung wird darüber hinaus in der Regel auch bei Beamtenanwartschaften statt.

Grundsätzlich kann auch auf den Versorgungs­ausgleich verzichtet werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe. Die Ehepartner können hierbei ohne die Einschaltung des Gerichts einen einvernehmlichen Vergleich schließen.

Ein Verzicht ist günstig, wenn:

  • Die Kosten einer Teilung zu hoch sein sollten
  • Das Ergebnis des Versorgungs­ausgleichs „unfair“ wäre
  • Beide Partner einen solchen Ausgleich nicht wünschen
  • Eine Vereinbarung zum Übertrag von Anwartschaften durch Zahlung von einem Ausgleichsbetrag oder einer anderen Gegenleistung getroffen wurde

Die Höhe des Ausgleichswertes ermittelt das Familiengericht nach Offenlegung bestehender VDas Produkt muss die Anforderungen nach §15 Abs. 2, Abs. 4 VersAusglG erfüllen. Dies sind grundsätzlich Basis-Renten­versicherungen, Riester-Verträge, gesetzl. Renten­versicherung und Anrechte im Sinne des Betriebs­renten­gesetzes.

Die Auszahlung zur freien Verfügung ist grundsätzlich nicht möglich, sondern muss in eine angemessene Zielversorgung anleget werden. Sollte kein privates Produkt gewählt werden wird die Summe daher automatisch in die Versorgungs­ausgleichskasse gezahlt, womit dann in der gesetzlichen Renten­versicherung ein Anrecht erworben wird. Aufgrund fehlender Anlage­möglichkeiten und den damit verbunden Renditechancen ist dies von unserer Seite jedoch nicht zu empfehlen, da die Rendite der entscheidende Faktor hin zu einer guten Alters­absicherung bzw. Ihrer Renten­absicherung ist.

Wir leisten Beratung in der Wahl eines geeigneten privaten Vorsorge­produktes, wickeln alles entsprechend für Sie ab und stellen bei Abschluss sicher, dass Sie die für das Gericht benötigte Bestätigung der Versicherungs­gesellschaft über die Entgegennahme des Ausgleichswertes aus dem externen Versorgungs­ausgleich erhalten sowie dort aufgeführt wird, dass es sich um eine zertifizierte Alters­vorsorge nach §15 Abs. 2, Abs. 4 VersAusglG handelt. Darüber hinaus arbeiten wir auch auf Ihren Wunsch hin gerne direkt mit ihrem Anwalt zusammen. Ebenso helfen wir Ihnen gerne bei allen anderen finanziellen und versicherungsrelevanten Themen in dieser Lebensphase ( hier mehr erfahren ) weiter und betreuen Sie umfänglich.

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Ich pendle nach Düsseldorf — was bedeutet das für meine Verträge?

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