
Gesetzliche Krankenversicherung:
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Eine Krankenversicherung ist Pflicht für alle – entweder gesetzlich oder privat. Das Risiko „Pflegefall“ sollten auch Jüngere nicht aus den Augen verlieren.
Warum GKV nicht gleich GKV ist...
Der Besuch beim Hausarzt, Medikamente, eventuell ein Krankenhausaufenthalt mit anschließender Reha: All das kostet Geld. Die Kosten für die Behandlung eines Schnupfens oder einer Mandelentzündung könnte ein Normalverdiener sicher noch aus eigener Tasche bezahlen, doch was ist mit den Ausgaben für eine Operation oder für eine Krebsbehandlung? Da jeder die Möglichkeit haben soll, die Behandlung zu bekommen, die medizinisch notwendig ist, gilt in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht.
Rund 90 Prozent der Menschen in Deutschland sind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert – der überwiegende Teil als Pflichtversicherte. Selbstständige, gut verdienende Angestellte oder auch manche Rentner als freiwillig Versicherte. Sie alle haben als gesetzlich Versicherte die Gewissheit, dass im Krankheitsfall zum Beispiel die Ausgaben für den Arztbesuch, bestimmte vom Arzt verordnete Medikamente und eine notwendige Operation übernommen werden.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind in einem Katalog festgelegt. Rund 95 Prozent aller Kassenleistungen sind identisch. Darüber hinaus dürfen die Kassen Extras anbieten, die über das gesetzliche Maß hinausreichen und für die Wahl der Kasse entscheidend sein können.
Wer nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muss sich um Versicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherer kümmern. Die privaten Versicherer bieten dem Kunden Schutz auf Basis der vereinbarten Vertragsbedingungen. Ihre Leistungen gehen an den meisten Stellen über die der gesetzlichen Krankenkassen hinaus, zum Beispiel für die Behandlung im Krankenhaus.
Viele von den in Deutschland in der GKV versicherten Bürger sind beitragszahlende Mitglieder, für Kinder und Ehepartner besteht die Chance, sich kostenfrei mitzuversichern. Bei den Leistungen macht das fast keinen Unterschied. Nur wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann: In dem Fall haben beitragszahlende Mitglieder Anspruch auf Krankengeld, Familienversicherte nicht.
Nachdem die beitragszahlenden Mitglieder über mehrere Jahre hinweg bei jeder Kasse einen einheitlichen Beitragssatz zahlen mussten, haben sich Anfang 2015 die Regeln geändert. Zwar gibt es auch heute noch den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent, der für alle Kassen gilt. Doch darüber hinaus dürfen die Kassen nun von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag verlangen. Von diesem Recht machen mittlerweile fast alle Kassen Gebrauch und erheben zwischen 0,35 und 2,5 Prozent extra (durchschnittlich 1,6 Prozent). Damit kann der monatliche Höchstbeitrag über 930 Euro (inklusive Pflege) betragen. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz zahlen gesetzlich Versicherte durchschnittlich 16,2 % vom Bruttolohn für ihre Krankenversicherung.
Vorsorge für den Pflegefall
Eng verbunden mit der Frage des Krankenversicherungsschutzes ist die Frage nach der Absicherung für den Pflegefall. Alle, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sorgen über die soziale Pflegeversicherung vor. Für die privat Krankenversicherten besteht die Pflicht zur Absicherung über die private Pflegepflichtversicherung.
Die Pflichtabsicherung bietet ein gewisses Maß an Schutz, doch ihre Leistungen reichen nicht aus, sollte es im Alter nicht ohne die Hilfe von Pflegedienst oder Pflegeheimpersonal gehen: Die Ausgaben können weit über die Beträge hinausgehen, die Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung erhalten. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig auch für diesen Ernstfall vorzusorgen – entweder durch regelmäßiges Sparen oder in Form einer privaten Pflegezusatzversicherung
Nicht nur der Preis entscheidet
Neben dem Preis können aber vor allem die Zusatzleistungen für die Wahl der Krankenkasse entscheidend sein. Zu einem Großteil gibt es hier zwar zwischen den Kassen keine Unterschiede – rund 95 Prozent der Leistungen sind gleich und auch gesetzlich vorgeschrieben. Festgelegt ist zum Beispiel, welche Medikamente die Krankenkassen übernehmen, welche Vorsorgeuntersuchungen den Patienten über ihre Krankenversichertenkarte zustehen oder unter welchen Voraussetzungen ihnen eine Kur bewilligt wird. Vorgegeben ist zum Beispiel auch, in welchem Umfang sich die Krankenkasse an den Kosten für Zahnersatz beteiligt und welche Behandlungs- oder Untersuchungskosten die Kassen nicht erstatten dürfen.
Doch über das gesetzliche Mindestmaß hinaus gibt es einige Extras, die die Kassen bieten und mit denen es ihnen auch gelingt, sich von ihren Mitbewerbern abzusetzen:
- So gibt es beispielsweise Krankenkassen, die für die ausführlichen Arztgespräche im Rahmen einer homöopathischen Behandlung ein Honorar zahlen, andere tun dies nicht.
- Mehrere Kassen zahlen für Reiseschutzimpfungen, andere tun dies nicht.
- Mehrere Kassen beteiligen sich an den Kosten für eine Behandlung beim Osteopathen, andere nicht.
- Manche Kassen zahlen einmal im Jahr für eine ausgiebige Hautkrebsvorsorge unabhängig vom Alter des Patienten, andere zahlen nur für die Vorsorge von mindestens 35-Jährigen alle zwei Jahre, so wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Liste lässt sich problemlos verlängern. Auf den ersten Blick erscheinen diese Zusatzleistungen jede für sich manchem Versicherten als Kleinkram, doch in der Summe oder je nach Lebenssituation können sie ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Wahl einer Kasse sein.
Kassen vergleichen und wechseln
Vergleichen Sie die Leistungen Ihrer Kasse mit denen anderer Krankenkassen, kommen Sie vielleicht zu dem Schluss, dass es einen Anbieter gibt, der besser zu Ihnen und Ihren Wünschen passt. Dann kann sich ein Wechsel lohnen.
Neben den Leistungsmerkmalen bestimmen weitere Kriterien die Wahl – zum Beispiel die Erreichbarkeit. Besonders die großen Krankenkassen betreiben ein ausgedehntes Geschäftsstellennetz, sodass die Versicherten häufig Ansprechpartner direkt vor Ort haben. Dazu kommen Service-Hotlines oder auch eine medizinische Beratung am Telefon, die bei manchen Kassen rund um die Uhr erreichbar ist.
Weitere Service-Extras können Hilfe bei der Vereinbarung von Facharztterminen und eine Hotline für Urlaubsreisende im Ausland sein. Für Versicherte, die nicht mehr in der Lage sind, bei Fragen in die Geschäftsstelle der Kasse zu kommen, bieten die Versicherer zum Teil Besuche zuhause an.
Wechsel in jedem Alter möglich
Es gibt sie also, die Unterscheidungskriterien zwischen den mehr als 100 gesetzlichen Krankenkassen. Die große Mehrzahl von ihnen steht allen gesetzlich Versicherten offen oder zumindest Versicherten aus mehreren Bundesländern. Nur wenige Kassen wenden sich ausschließlich an Mitarbeiter bestimmter Unternehmen.
Wenn Sie in eine andere, Ihnen offen stehende Krankenkasse wechseln wollen, kann die Kasse Sie nicht ablehnen, etwa weil Sie zu alt sind oder Vorerkrankungen haben. Damit kommt der Wechsel auch für Rentner oder chronisch kranke Menschen infrage – anders als übrigens ein Wechsel des privaten Krankenversicherers. Für den Kassenwechsel gibt es aber einige Vorgaben:
• ̆Voraussetzung: Im Normalfall gilt, dass Sie Ihre Krankenkasse verlassen können, wenn Sie dort vorher mindestens 18 Monate versichert waren. • ̆ Sonderkündigungsrecht: Sollte Ihre Krankenkasse erstmals einen Zusatzbei- trag erheben oder den vorher festgelegten Zusatzbeitrag erhöhen, haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt auch für viele Versicherte, die bei ihrer Kasse einen Wahltarif abgeschlossen und sich für eine bestimmte Zeit daran gebunden haben. Ausgenommen sind hier jedoch die Versicherten, die sich für einen Wahltarif zum Bezug von Krankengeld entschieden haben. Sie sind für drei Jahre an ihre Kasse gebunden und dürfen trotz Zusatzbeitrag nicht vorzeitig wechseln. • ̆ Frist: Die Kündigungsfrist für eine Krankenkasse beträgt zwei Monate zum Monatsende: Wenn Sie also zum 1. Oktober Mitglied in einer neuen Krankenkasse werden wollen, muss Ihre schriftliche Kündigung bei der alten Kasse bis zum 31. Juli vorliegen. Kündigungstermin ist der 30. September.
Mit der Kasse über Leistungen streiten
Ein weiterer Grund für den Wunsch nach einem Kassenwechsel kann sein, dass die Krankenkasse sich weigert, die Ausgaben für eine bestimmte Leistung zu übernehmen – etwa für eine Mutter-Kind-Kur oder für ein leis- tungsstärkeres Hörgerät. Ist der Kunde mit der Entscheidung der Kasse unzufrieden, kann das der Auslöser für den Wechsel sein.
Ohne Gegenwehr müssen Sie eine Ablehnung der Kasse aber nicht akzeptieren: Ein Versicherter hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung seiner Kasse Widerspruch einzulegen. Was dabei zu beachten ist, zeigt die Checkliste „So wehren Sie sich, wenn die Kasse nicht zahlt“ auf der folgenden Seite.