Produkthaftpflicht in Düsseldorf und am Niederrhein
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Produkt­haft­pflicht

Ein fehlerhaftes Produkt richtet nicht nur Eigenschäden an, sondern kann vor allem auch Schäden und damit Schaden­ersatzansprüche bei Dritten verursachen.

— Was das in Düsseldorf und am Niederrhein bedeutet

Düsseldorf und der Niederrhein sind eine Mischung aus Dienstleistung und Produktion: Kanzleien, Agenturen und Praxen in der Stadt, Handwerk, Handel und Mittelstand in Neuss, Ratingen, Meerbusch, Krefeld, Mönchengladbach, Solingen und Wuppertal. Für die Absicherung heißt das zwei sehr unterschiedliche Risikobilder — Beratungsfehler auf der einen, Maschinen und Warenlager auf der anderen Seite.

Das Wichtigste in Kürze
  • Wer herstellt, veredelt oder importiert, haftet für das Produkt — die Betriebs­haft­pflicht allein reicht nicht.
  • Ein fehlerhaftes Produkt richtet nicht nur Eigenschäden an, sondern kann vor allem auch Schäden und damit Schaden­ersatzansprüche bei Dritten verursachen.
  • Die erweiterte Produkt­haft­pflicht nimmt die Folgekosten hinzu, etwa den Aus- und Wiedereinbau mangelhafter Teile beim Kunden.
Produkt­haft­pflicht­versicherung in Kürze

Unabhängige Beratung und Vergleich

Schützt Hersteller vor Schadens­ersatzansprüchen Dritter, die aufgrund von fehlerhaften Produkten entstanden sind
Die Produkt­haft­pflicht­versicherung muss in Verbindung mit einer Betriebs­haft­pflicht­versicherung abgeschlossen werden
Die konventionelle Produkt­haft­pflicht­versicherung ist oftmals in der Betriebs­haft­pflicht­versicherung bereits integriert und leistet bei Personen- und Sachschäden und den aus diesen Schäden resultierenden Vermögens­schäden.
Die erweiterte Produkt­haft­pflicht­versicherung als Absicherung gegen echte Vermögens­schäden muss individuell dazu gebucht werden und eignet sich vor allem für Hersteller und Händler von Zwischen­produkten
Deckt keine Eigenschäden, wie Rückrufkosten, ab
Für wen ist die Produkt­haft­pflicht­versicherung geeignet?

Es haften nicht nur Produkthersteller , sondern auch beispielsweise Gastronomen als Produzenten von Speisen, sog. Quasihersteller die ihr Logo auf fremdproduzierte Waren drucken und auch Händler , wenn der Hersteller des Produktes nicht festgestellt werden kann.

Schadensbeispiele für eine Produkt­haft­pflicht­versicherung
  • Ein Produzent von Heizdecken erhält Schadens­ersatz­forderungen seiner Kunden, da aufgrund der fehlerhaften Decken und der überhöhten Temperaturen Verbrennungen entstanden sind.
  • Die von einem Zulieferer produzierten Teile für den Einbau in die Produkte eines seiner Kunden erweisen sich als fehlerhaft. Da nicht klar ist welche Produkte genau betroffen sind, entsteht einer großer Aufwand zur Überprüfung.

Bevor es ins Detail geht: Erzählen Sie uns kurz, wie Ihr Betrieb aufgestellt ist — wir sagen Ihnen, was zählt.

AUF EINEN BLICK — WAS DRIN IST UND WAS NICHT
✓ Das ist versichert
  • Schäden durch fehlerhafte Produktebei Kunden und Dritten, nach Inverkehrbringen.
  • Erweiterte Produkt­haft­pflichtAus- und Einbaukosten, Verbindungs- und Vermischungs­schäden.
  • Abwehr unberechteter Ansprücheauch bei Produkten, die nur gehandelt werden.
  • Weltweite Deckungje nach Tarif inklusive USA/Kanada.

Wer herstellt, veredelt oder importiert, haftet für das Produkt — die Betriebs­haft­pflicht allein reicht nicht.

SO LÄUFT DER GEWERBE-CHECK
1Termin — online oder im Betrieb

Sie buchen einen Termin; auf Wunsch kommen wir zu Ihnen in den Betrieb.

2Betriebs­beschreibung lesen

Was macht der Betrieb heute wirklich — und steht das so im Vertrag?

3Lücken und Doppeltes

Tätigkeits­schäden, Außen­versicherung, Betriebs­unter­brechung: wir prüfen Bedingungen, nicht Beiträge.

4Empfehlung mit Begründung

Sie entscheiden. Was passt, bleibt — auch beim bisherigen Versicherer.

Schritt 1 von 4

Wischen Sie durch die Schritte.

Als Versicherungs­makler nach § 34d Abs. 1 GewO vergütet über die Courtage — keine Zusatzkosten für den Betrieb.

Produkt­haft­pflicht — unabhängig eingeordnet.
Wir vergleichen den Markt und sagen Ihnen auch, was Sie nicht brauchen.
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Produkt­haft­pflicht im Detail.

Haftung ab dem Inverkehrbringen

Mit dem Inverkehrbringen haftet der Hersteller für Schäden, die sein Produkt bei Dritten anrichtet — ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Das trifft ebenso Betriebe, die nur zuliefern oder ein Produkt weiterverarbeiten.

Die einfache Betriebs­haft­pflicht trägt Schäden durch das Produkt selbst nur begrenzt. Die erweiterte Produkt­haft­pflicht nimmt die Folgekosten hinzu, etwa den Aus- und Wiedereinbau mangelhafter Teile beim Kunden.

Die erweiterten Bausteine

Aus- und Einbaukosten für mangelhafte Teile beim Abnehmer.
Aufwand für die Weiterverarbeitung fehlerhafter Produkte.
Prüf- und Sortierkosten, wenn eine Charge unter Verdacht steht.
Schäden aus Produkten, die im Ausland in Verkehr gebracht wurden.

Wer exportiert, sieht sich die geografische Geltung genau an: Der US-amerikanische Markt bleibt in Standardverträgen fast durchgängig ausgeschlossen, weil das Haftungsniveau dort deutlich höher liegt.

Wen die Haftung trifft

Als Hersteller gilt nicht nur, wer fertigt, sondern auch, wer sein Zeichen anbringt, wer importiert und unter Umständen der Händler, wenn sich der Hersteller nicht ermitteln lässt. Der Kreis der Betroffenen ist damit deutlich größer als gemeinhin angenommen.

Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Entlasten kann allein der Nachweis, dass der Fehler beim Inverkehrbringen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war — ein Maßstab, der selten erreicht wird.

Was die Unterlagen wert sind

Im Streitfall entscheidet oft die Dokumentation: Wareneingangs­prüfung, Chargenverfolgung, Prüfprotokolle, Bedienungsanleitungen, Warnhinweise. Wer belegen kann, sorgfältig gearbeitet zu haben, steht deutlich besser.

Dazu gehört die Beobachtung des Produkts nach dem Verkauf. Häufen sich Beschwerden, muss der Hersteller handeln. Wer das unterlässt, setzt sich dem Vorwurf der Pflicht­verletzung aus — mit Folgen für den Versicherungs­schutz.

Typische Schadenfälle

  • Ein geliefertes Bauteil führt beim Kunden zu einem Maschinen­schaden.
  • Ein Produkt muss aus dem Handel genommen werden, weil eine Charge fehlerhaft ist.
  • Ein Verarbeiter verlangt die Kosten für Aus- und Wiedereinbau ersetzt.
  • Ein Kunde im Ausland macht Ansprüche nach dortigem Recht geltend.

Woran die Deckung im Schadenfall scheitert

Nicht der Beitrag entscheidet, sondern die Bedingungen. Diese Gründe tauchen in der Praxis immer wieder auf:

  • Die erweiterte Produkt­haft­pflicht mit Aus- und Einbaukosten war nicht vereinbart.
  • Die geografische Geltung schloss das Zielland aus.
  • Rückrufkosten waren nicht mitversichert.
  • Die Dokumentation der Qualitäts­sicherung ließ sich nicht belegen.

Unabhängige Quellen zum Weiterlesen

  • Gesetze im InternetDas Produkthaftungs­gesetz im amtlichen Volltext — Grundlage der verschuldens­unabhängigen Haftung.
Noch tiefer im Detail. Für dieses Thema führt unsere Gewerbe-Spezialeinheit B Insurance eine ausführliche Fachseite: Produkt­haft­pflicht­versicherung — mit Schadenbeispielen, Ausschlüssen und Prüfpunkten im Volltext. Die Beratung selbst läuft weiter über uns, direkt vor Ort.

Sie wissen jetzt, worauf es ankommt. Wo Ihr Betrieb steht, zeigt der Bedarfs­check in ein paar Minuten.

Häufige Fragen.

Fallen für die Gewerbeberatung Kosten an?

Nein. Unsere Vergütung ist die Courtage, die in den Versicherungsbeiträgen bereits enthalten ist — unabhängig davon, ob Sie beraten werden oder nicht. Eine Honorar­vereinbarung gäbe es nur ausdrücklich und schriftlich.

Gilt der Schutz auch für Exporte?

Nur im vereinbarten Geltungsbereich. Der US-amerikanische Markt ist in Standardverträgen fast immer ausgeschlossen, weil dort das Haftungsniveau deutlich höher liegt.

Wir sind nur Zulieferer — betrifft uns das?

Ja. Wer ein Teil liefert, das in ein anderes Produkt eingebaut wird, haftet für Schäden daraus. Dann werden Aus- und Einbaukosten beim Abnehmer zum eigentlichen Kostenblock.

Müssen bestehende Verträge gekündigt werden?

Nein. Bestandsverträge haben oft Konditionen, die heute nicht mehr angeboten werden. Wir wechseln nur, wenn Ihr Betrieb messbar besser dasteht — und stellen sicher, dass keine Deckungslücke zwischen altem und neuem Vertrag entsteht.

Findet die Beratung bei uns im Unternehmen statt?

Wie Sie möchten: online per Video oder bei Ihnen vor Ort. Wenn Maschinen, Lager oder Abläufe eine Rolle spielen, ist der Termin im Betrieb meist der schnellere Weg — bei reinen Vertragsfragen genügt das Video-Gespräch.

— UND JETZT?
Produkt­haft­pflicht: Lassen Sie es uns konkret machen. Wir prüfen auch, ob Ihr bestehender Vertrag gut ist — dann sagen wir Ihnen genau das.
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